Rn. 154
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei einer Nettolohnvereinbarung – dazu s § 39b Rn 44 (Mues)- bildet auch die vom ArbG übernommene LSt Arbeitslohn, ständige Rspr, s BFH BStBl II 1979, 771; dazu Anmerkung HFR 1980, 23; BFH BStBl II 1982, 403; FG Münster EFG 1984, 192. Daher ist ein Nettosteuersatz ("Steuer auf Steuer") anzuwenden. Ob Gleiches bei Pauschalierung der LSt gilt war str. Der BFH hat dies mit der Begründung verneint, dass die pauschale LSt eine Unternehmenssteuer eigener Art sei, die der ArbG selbst schulde und mit deren Begleichung er dem ArbN keinen Vorteil zuwende, s BFH BStBl II 1983, 91, vgl zuvor schon BFH BStBl II 1980, 127 und FG Nds EFG 1981, 45. Die Rspr betraf die Rechtslage ab 1975. Mit der Regelung des § 40 Abs 1 S 2 EStG ist jedenfalls für Pauschalierung von ab 1983 gezahlten Löhnen der besondere Steuersatz des § 40 Abs 1 EStG als Nettosteuersatz anzuwenden. Die Übergangsfälle (Lohnzufluss vor 1983, Pauschalierung danach) sind rechtlich ernstlich zweifelhaft, s BFH BStBl II 1984, 567; Anmerkung HFR 1984, 485; Buschmann DB 1984, 798. Nach FG Bln EFG 1987, 127 und FG Münster EFG 1987, 143 ist das neue Recht auf die Übergangsfälle nicht anzuwenden. Bei der Pauschalierung mit festen Pauschsteuersätzen verbleibt es bei der Bruttobesteuerung, s Giloy in Stolterfoht, Hrsg, JbDStJG 1986, 209, 225.
Wird LSt nicht durch Pauschalierungs-, sondern durch Haftungsbescheid nacherhoben, so kann der in Anspruch genommene ArbG bei den jeweiligen ArbN Regress nehmen. Bis zum Jahre 1993 sah der BFH im Regressverzicht einen weiteren geldwerten Vorteil. Deshalb konnte bereits im Haftungsbescheid ein Nettosteuersatz zur Anwendung kommen, wenn mit einem Rückgriff nicht mehr zu rechnen war, sei es weil der ArbG sich den Regress dadurch unmöglich gemacht hatte, dass er bei der Lohnzuwendung keine entsprechenden Unterlagen geschaffen hatte oder sei es, dass er erklärte, er werde von einem Rückgriff Abstand nehmen, s BFH BStBl II 1985, 170; 1986, 681. Mit Urteil vom 29.10.1993 hat der BFH BStBl II 1994, 197 in Abänderung seiner Rspr entschieden, dass der Regressverzicht des ArbG allein nicht ausreiche, die von den ArbN geschuldete LSt mit dem höheren Nettosteuersatz zu berechnen. Ein derartiger Verzicht vor der tatsächlichen Zahlung bewirke nicht den Zufluss (§ 11 Abs 1 EStG) eines Vorteils iSd § 19 Abs 1 EStG. Nach den Ausführungen des BFH fließt, soweit der ArbG für den ArbN als Steuerschuldner endgültig die Steuer trägt, dem ArbN ein Vorteil iSd § 19 Abs 1 EStG erst dann zu, wenn der ArbG die Steuer tatsächlich gezahlt hat. Erst die Zahlung führt zum Erlöschen der Steuerschuld des ArbN gegenüber dem FA (§§ 44, 47 AO) und bewirkt das Entstehen des Ausgleichsanspruchs des ArbG iSd § 426 Abs 2 BGB.
Rn. 155
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Nach der neuen Rspr des BFH zur Übernahme der LSt durch den ArbG führt eine Zahlung der Haftungsschuld ohne Regress nicht ohne weiteres zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil der ArbN. Nach den Ausführungen des BFH hat das FA nach Zahlung der Haftungsschuld durch den ArbG zu prüfen, ob nunmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen weiteren Zufluss von Lohn bei den ArbN erfüllt sind und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein weiterer Haftungsbescheid erlassen werden soll. Kann nun der ArbG aufgrund von tarifrechtlichen Ausschlussfristen keinen Regressanspruch bei seinen ArbN mehr geltend machen, liegt kein Verzicht auf eine Forderung vor. Damit ist mE der Erlass eines weiteren Haftungsbescheides nicht möglich.
Rn. 156–157
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
vorläufig frei