Rn. 179
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
"Einkünfte sind bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die WK (§§ 8–9a EStG)." Diese "anderen" Einkunftsarten sind:
- die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
- die Einkünfte aus KapVerm (§ 20 EStG),
- die Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG),
- die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG).
Neben den ausdrücklich genannten §§ 8–9a EStG sind auch zu beachten: §§ 2a, 3, 3b, 3c, 9b, 11, 12, 19–24 EStG sowie weitere Vorschriften, auf die diese verweisen (zB § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG auf § 7ff EStG). Ferner spielen die §§ 40–40b EStG bei der Überschussermittlung eine Rolle, auch § 50a EStG ist zu nennen.
Rn. 180
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Das Gesetz spricht von einem Überschuss der Einnahmen über die WK. Daraus folgt:
(1) | Sind die Einnahmen höher als die WK, erfasst dies der Wortlaut des § 2 Abs 2 Nr 2 EStG direkt. |
(2) | Sind die WK höher als die Einnahmen, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG sinngemäß. |
(3) | Sind nur WK (sog vorab entstandene WK) oder nur Einnahmen vorhanden, gilt § 2 Abs 2 Nr 2 EStG ebenfalls sinngemäß. |
Rn. 181
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Bei der Überschussrechnung sind zwei Wege zu unterscheiden:
(1) | §§ 8–9a EStG regeln die Grundform der Überschussermittlung: Einnahmen und WK werden gegenübergestellt. Zur Spezialregelung ab VZ 2009 bei der AbgSt für Kapitaleinkünfte s Rn 188a, 188b. |
(2) | §§ 40–40b EStG (LSt-Pauschalierungen) und § 50a EStG (Abzugsteuer bei beschränkt StPfl in den dort genannten Fällen) sehen eine weitere Form der Überschussermittlung vor. |
Analog zur Aussage bei den Gewinneinkünften (s Rn 161) ist auch bei den Überschusseinkünften die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) kein weiterer Weg, den Überschuss zu ermitteln.
Rn. 182
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Die Überschusseinkünfte gehen nicht wie die Gewinneinkünfte von einem BV des StPfl aus. Dennoch spielt auch hier die Frage, ob Vermögensgegenständen der Einkunftserzielung dienen sollen, eine Rolle. Bei den Überschusseinkünften lässt sich daher statt von einem BV von dem Einkunftserzielungsvermögen bzw bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) von einem Arbeitsvermögen sprechen.
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