Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
Rn. 584
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Der bisherige § 20 Abs 1 Nr 6 S 3 EStG ist durch Einfügung eines neuen S 3 durch das UntStRG 2008, BGBl I 2007, 1912 zu S 4 geworden. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 sind gemäß § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG entsprechend anzuwenden
- auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen,
- auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und
- auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht.
Mit dem JStG 2007 wurde die Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gleichgestellt. Eine Nichtbesteuerung der Erträge aus der Anspar- bzw Aufschubphase ist auch bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Rentenzahlung eine lebenslange Absicherung des StPfl sichergestellt wird. Außerdem schließt die Regelung eine Besteuerungslücke in den Fällen, in denen eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht vorzeitig beendet wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer oder tritt der Versicherer von einem Rentenversicherungsvertrag zurück, wird der Zeitwert der Versicherung (sog Rückkaufswert) an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Begünstigten ausgezahlt. Bis dahin wurde nur der Rückkauf einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht steuerlich erfasst. Um sicherzustellen, dass auch die Fälle des Rückkaufs bei einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht der Besteuerung unterworfen werden, war eine Ergänzung der Regelung erforderlich. Dies dient insb der Verhinderung von Missbräuchen dergestalt, dass kurz vor Erreichen des Rentenzahlungsbeginns der Vertrag gekündigt wird, um auf diesem Wege eine steuerfreie Einmalauszahlung zu erreichen. Das Gleiche gilt, wenn kurz nach Beginn der Rentenzahlung der Vertrag gekündigt und der Rentenzahlungsanspruch durch eine Kapitalleistung abgefunden wird.
Unter den Begriff der Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht fallen auch sofort beginnende Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (sog "Sofort-Renten"). Sieht der sofort beginnende Rentenversicherungsvertrag eine lebenslange Leibrente vor, richtet sich die Besteuerung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG (Ertragsanteilsbesteuerung). Bei anderen Leistungsversprechen, insb wenn der Vertrag eine abgekürzte Leibrente vorsieht, ist die Versicherungsleistung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG zu versteuern.
Rentenzahlungen aus reinen Risikoversicherungen (zB Unfallrente, Erwerbsunfähigkeitsrente) sind nicht nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG zu versteuern. Sie sind stpfl mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb EStG.
Die Erweiterung der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 4 EStG auf Versicherungsleistungen aus Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht im Erlebensfall, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen werden. Die Erweiterung der Besteuerung auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf des Vertrages ist auf Fälle des Rückkaufs nach dem 31.12.2006 anzuwenden.
Rn. 585
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
vorläufig frei