Rn. 22
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Der Altersentlastungsbetrag wird von der "positiven Summe der Einkünfte" berechnet, dh, bis einschließlich VZ 1998 (sowie im VZ 2004) konnte diese Bemessungsgrundlage in der Weise ermittelt werden, dass entweder von der Summe der Einkünfte iSd § 2 Abs 3 S 1 EStG die nach § 24a EStG nicht berücksichtigungsfähigen Einkommensteile abgezogen oder die sonstigen Einkunftsarten des § 24a EStG (positive wie negative) addiert wurden.
Ab dem VZ 1999 bis VZ 2003 ist die Verrechnungsbeschränkung des § 2 Abs 3 EStG (sog Mindestbesteuerung) zu beachten, die vor Ermittlung der Summe der Einkünfte greift, indem von der Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart die nach § 2 Abs 3 S 3–8 EStG ausgleichsfähigen negativen Summen der Einkünfte abgezogen werden. Die Verlustbeschränkung des § 2 Abs 3 EStG hat somit auch Auswirkung auf die Höhe der Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrages (glA Bleschik in H/H/R, § 24a EStG Rz 19 u 26, EL 255). Je nach Einkommenssituation kann dies sogar im Vergleich zur früheren Rechtslage zu einer Erhöhung bzw zum Entstehen eines Altersentlastungsbetrages führen.
Bezieht der StPfl nach der derzeit geltenden Rechtslage (ab VZ 2005) Arbeitslohn und ist die Summe der anderen Einkünfte negativ, bleiben diese anderen Einkünfte völlig außer Betracht; sie sind nicht mit dem Arbeitslohn zu verrechnen. Der Altersentlastungsbetrag ist dann ausschließlich auf der Basis des Arbeitslohns zu gewähren.
Beispiel:
Ein lediger StPfl, der die Altersvoraussetzungen des § 24a EStG im VZ 2006 erfüllt, erzielt folgende Einkünfte:
Die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG beträgt EUR 5 000.
Die negative Summe der nicht in Arbeitslohn bestehenden anderen Einkünfte beträgt EUR 10 000.
Der Altersentlastungsbetrag im VZ 2006 beträgt 38,4 %.
Da der StPfl Arbeitslohn bezieht und die Summe der (anderen) Einkünfte negativ ist, bleiben diese (anderen) Einkünfte völlig außer Betracht; sie sind nicht mit dem Arbeitslohn zu verrechnen.
Der Altersentlastungsbetrag im VZ 2006 iHv 38,4 % von EUR 15 000 beträgt EUR 5 760, höchstens EUR 1 824.
Rn. 23
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Bezieht der StPfl keinen Arbeitslohn und nur negative andere Einkünfte oder ist die Summe der erzielten anderen Einkünfte negativ, erhält der StPfl mangels relevanter Bemessungsgrundlage keinen Altersentlastungsbetrag (BFH v 17.11.2005, III R 83/04, BStBl II 2006, 511).
Bezieht der StPfl neben Arbeitslohn nur negative andere Einkünfte oder ist die Summe der anderen Einkünfte negativ, ist der Altersentlastungsbetrag nur auf der Basis des Arbeitslohns anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob die Summe der Einkünfte nach § 2 Abs 3 EStG positiv oder negativ ist (glA Heuermann/Fischer in Blümich, § 24a EStG Rz 19, 147. Aufl).