Rn. 160

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Bei dem Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG, dem erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24 Abs 2 S 2 EStG sowie dem für die VZ 2020 und 2021 gem § 24b Abs 2 S 3 EStG aF erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG handelt es sich jeweils um einen Jahresbetrag. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 EStG nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 EStG gem § 24b Abs 4 EStG um ein Zwölftel, vgl BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 25c, 26.

Nach BFH vom 05.11.2015, III R 17/14, BFH/NV 2016, 548 kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG StPfl, welche die besondere Veranlagung für den VZ der Eheschließung (§ 26c EStG aF) gewählt haben, anteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden, denn nach der Fiktion der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG aF würden die StPfl für den VZ ihrer Eheschließung so behandelt, als sei diese nicht geschlossen worden; vgl auch BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 6.

Die Regelung in § 24b Abs 4 EStG entspricht der des § 33a Abs 4 S 1 EStG. Sind die Voraussetzungen des § 24b Abs 1 EStG auch nur an einem Tag des Monats gegeben, ist für diesen Monat keine Ermäßigung des Jahresbetrags vorzunehmen. Dabei trifft die Regelung in § 24b Abs 4 EStG keine differenzierte Regelung hinsichtlich des erhöhten Entlastungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG, obwohl dies nach der Einfügung des § 24b Abs 2 S 2 EStG durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 (BGBl I 2015, 1202) erforderlich gewesen wäre.

 

Rn. 161

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die zeitanteilige Kürzung erfolgt nicht in jedem Fall beim Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG sowie bei dem für die VZ 2020 und 2021 erhöhten Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG, sondern im Wege der einschränkenden Auslegung ggf nur beim Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 2 EStG, Loschelder in Schmidt, § 24b EStG Rz 25 (43. Aufl). Dies gilt etwa dann, wenn die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während des gesamten Kj gegeben ist, während die Haushaltszugehörigkeit eines weiteren Kindes nur für einen Teil des Jahres gegeben ist, so auch BMF vom 23.11.2022, BStBl I 2022, 1634 Rz 24: anteilige Kürzung nur des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG.

 

Rn. 162–165

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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