Schrifttum:
Seer, Auswirkungen des BVerfG-Beschlusses vom 12.03.1985 auf die Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen?, DB 1987, 713;
Schulze zur Wiesche, "Andere" Gesellschaften als "Faktische bzw verdeckte Mitunternehmerschaften", DStZ 1987, 9;
Hiller, Stillschweigende Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der LuF, INF 1987;
Voss, Eheverträge in steuerlicher Sicht, DB 1988, 1084;
Schmidt-Liebig, Grenzbereiche von Einkunftsqualifikation, Einkunftszurechnung, Unternehmer- u Mitunternehmerbegriff – ausgelotet am Bsp der ehelichen Gütergemeinschaft, StuW 1989;
Flesch, Steuerminderung durch getrennte Ehegattenveranlagung, DStR 1998, 1081;
Hagen/Schynol, Außerordentliche Einkünfte bei Ehegatten: Steuervorteil bei richtiger Wahl der Veranlagungsform, DStR 1999, 1430;
Hallerbach, Horizontaler Verlustausgleich zwischen zusammenveranlagten Ehegatten nach dem SteuerentlastungsG 1999/2000/2002; DStR 1999, 1293;
Hallerbach, Vertikaler Verlustausgleich zwischen zusammenveranlagten Ehegatten nach dem SteuerentlastungsG 1999/2000/2002, DStR 1999, 1925;
List, Entscheidungen des GrS des BFH zum Drittaufwand – AfA- bei Ehegatten, SteuerStud 2000, 74;
Korezkij, Systematische u praktische Überlegungen zur Wahl der Veranlagungsart von Ehegatten bei außerordentlichen Einkünften iSd § 34 EStG, BB 2000, 122;
Heubeck, Behandlung des Drittaufwandes bei Ehegatten, SteuerStud 2001, 401;
Schneider/Hoffmann, Besonderheiten bei der getrennten Veranlagung gem § 26a EStG, Stbg 2003, 277;
Kanzler, Die wichtigsten Änderungen durch das SteuervereinfachungsG 2011, NWB 2011, 525;
Paintner, Das SteuervereinfachungsG 2011 im Überblick, DStR 2011 1877;
Nacke, Referentenentwurf zum SteuervereinfachungsG 2011, DB 2011, 132;
Seeger, Die Veranlagungswahlrechte des Entwurfes eines SteuervereinfachungsG 2011, DB 2011, 266;
Scharfenberg/Marbes, SteuervereinfachungsG 2011, DB 2011, 2282;
Weigel, Hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages auf den Ehegatten nach § 26a EStG, Pro und kontra, EStB 2017, 118.
Verwaltungsanweisungen:
H 26a EStH 2017;
OFD NW v 16.02.2017, Kurzinformation ESt Nr 09/2017, DStR 2017, 727 (Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages; hierzu s BFH v 20.12.2017, III R 2/17, BStBl II 2018, 468).
I. Wesen der Einzelveranlagung bzw bis VZ 2012 getrennten Veranlagung
A. Grundsatz der Individualbesteuerung
Rn. 1
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Die Zulassung der Einzelveranlagung (bis VZ 2012 der getrennten Veranlagung) von Ehegatten ist vom Gesetzgeber als notwendig erachtet worden, nachdem das BVerfG BStBl I 1957, 193 die überwiegend nachteiligen Auswirkungen der bis dahin gesetzlich vorgeschriebenen Zusammenveranlagung, die auf dem Gedanken der Haushaltsbesteuerung beruhte, wegen Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 u Art 6 Abs 1 GG für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem EStG 1958 ist die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) (abgesehen von der später eingeführten besonderen Veranlagung bis VZ 2012) neben der Zusammenveranlagung eine gleichrangige Veranlagungsart, zwischen denen die Ehegatten wählen können, dazu s § 26 Rn 1–4 (Schneider).
Das BVerfG hatte eine ausdrückliche Forderung nach Einführung der getrennten Veranlagung zwar nicht aufgestellt; es hatte aber hervorgehoben, dass auch bei Ehegatten der Grundsatz der Individualbesteuerung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Dem wird durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) in besonderem Maße Rechnung getragen, denn dabei wird gegen die Ehegatten keine einheitliche ESt festgesetzt, für die beide gesamtschuldnerisch haften, vgl zur Zusammenveranlagung s § 26b Rn 55–58 (Schneider). Jeder Ehegatte ist Schuldner nur der durch die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) gegen ihn festgesetzten Steuerschuld; aus seiner Steuerfestsetzung kann er ggf unmittelbar Erstattungsansprüche gegen das FA geltend machen.
B. Praktische Bedeutung
Rn. 2
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Für den Normalfall bildet die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) keine echte Gestaltungsalternative iRd Ehegattenbesteuerung. Im Vergleich zur Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wird die Einzelveranlagung (bis VZ 2012 getrennte Veranlagung) nämlich nur ausnahmsweise zu einer niedrigeren Gesamtsteuerschuld für beide Ehegatten führen.
Rn. 2a
Stand: EL 137 – ET: 08/2019
Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011 BGBl I 2011, 2131 wurde § 26a EStG neu gefasst und dabei deutlich vereinfacht. Statt der bisherigen getrennten Veranlagung, ist erstmals für VZ 2013 bei einer entsprechenden Wahl die Einzelveranlagung für jeden Ehegatten durchzuführen. Die Einzelveranlagung nach § 26a EStG nF unterscheidet sich von der bisherigen getrennten Veranlagung nach § 26a EStG, welche sie ersetzt. Die Wahl der Bezeichnung ist unglücklich gewählt, da sie mit der Einzelveranlagung nach § 25 EStG verwechselt werden kann, obwohl die Rechtsfolgen unterschiedlich sind.
Wie bei der getrennten Veranlagung werden bei der Einzelveranlagung auch die Einkünfte bei demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Einkünfte bezogen hat. Im Gegensatz zu der getrennten Veranlagung werden SA, ag Belastungen...