Rn. 1855
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Abgrenzung zwischen § 3 Nr 13, 16 EStG einerseits und § 3 Nr 50 EStG andererseits ist daher bedeutsam. Es werden dafür die folgenden Ansichten vertreten (BFH BStBl II 2006, 473):
Abgrenzungskriterien | Erläuterung dazu |
---|---|
Veranlassung/für wessen Rechnung | s Rn 1856–1858 |
Geschäftskreise | s Rn 1859 |
Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte | s Rn 1860 |
Stellvertretung/Botenschaft | s Rn 1861 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen