Rn. 110

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Die verfassungsrechtliche Beurteilung der AbgSt ist im Schrifttum umstritten. Insb wird ein Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip (Cropp, FR 2015, 878; Mertens/Karrenbrock, DStR 2013, 950) und die Abweichung vom objektiven Nettoprinzip (Worgulla, FR 2013, 921) bemängelt.

Das FG Nürnberg erkennt keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG (FG Nürnberg vom 03.07.2013, 3 K 448/13). Das FG Niedersachsen hatte hingegen dem Bundesverfassungsgericht Fragen bzgl der Vereinbarkeit des § 32d EStG mit Art 3 Abs 1 GG (FG Niedersachsen vom 18.03.2022, 7 K 120/21, EFG 2022, 1101) vorgelegt. Durch Erledigung der Hauptsache kam es zu keiner Entscheidung in der Sache (BVerfG vom 29.05.2022, 2 BvL 6/22).

 

Rn. 111

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

Der BFH hat allerdings sämtliche Regelungen, die er bislang verfassungsrechtlich im Zusammenhang mit der AbgSt zu beurteilen hatte, nicht beanstandet. Auch sind bislang keine Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen der AbgSt erfolgreich gewesen. Der Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen vom 18.03.2022, 7 K 120/21, EFG 2022, 1101 zur Vereinbarkeit mit Art 3 Abs 1 GG hat sich durch Erledigung der Hauptsache erledigt (BVerfG vom 29.05.2022, 2 BvL 6/22).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechtsfragen:

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