Rn. 1
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 34 EStG ist eine Tarifvorschrift und stellt eine Ausnahmevorschrift zur allgemeinen Tarifvorschrift des § 32a EStG (vgl § 32a Abs 1 S 1 EStG: "vorbehaltlich") dar.
Ausgenommen vom allgemeinen Steuertarif werden bestimmte, in Abs 2 definierte außerordentliche Einkünfte, für die (in den Abs 1 und 3) besondere Berechnungsmethoden vorgesehen sind.
§ 34 EStG kommt bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt zum Tragen, indem zum Steuerbetrag nach § 32a Abs 1 oder 5 EStG die Steuer aufgrund der Berechnung nach § 34 EStG zur tariflichen EStG hinzugerechnet wird, vgl R 2 Abs 2 EStR 2012.
Im Einzelnen gliedert sich die Vorschrift wie folgt:
Rn. 2
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Abs 1 des § 34 EStG enthält die für alle Arten von außerordentlichen Einkünften in Betracht kommende sog Fünftelregelung, dh die rechnerische Verteilung der außerordentlichen Einkünfte auf 5 Jahre.
- Zunächst wird in S 1 die Tarifermäßigung für die außerordentlichen Einkünfte zwingend vorgeschrieben.
- S 2 betrifft den Grundfall, dass das zvE positiv ist, auch nach Abzug der außerordentlichen Einkünfte (sog verbleibendes zvE).
- S 3 regelt die Steuerberechnung für den Sonderfall, dass das zvE positiv, aber nach Abzug der außerordentlichen Einkünfte negativ wird.
- S 4 schließt die Anwendung der Tarifermäßigung für Veräußerungsgewinne aus, für die der StPfl ganz oder teilweise die Vergünstigungen nach §§ 6b oder 6c EStG in Anspruch genommen hat.
Rn. 3
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Abs 2 des § 34 EStG enthält den (abschließenden) Katalog derjenigen außerordentlichen Einkünfte, die nach Abs 1 oder Abs 2 begünstigt sind. Im Einzelnen sind dies:
Die bisher in § 34 Abs 2 Nr 5 EStG aF geregelten Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen iSd § 34b Abs 1 Nr 1 EStG sind nunmehr ab VZ 2012 in § 34b EStG erfasst; s Rn 27 und 119.
Rn. 4
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Abs 3 des § 34 EStG gewährt für die Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG – alternativ zur Fünftelregelung des Abs 1 – auf Antrag eine besondere Tarifermäßigung.
- In S 1 sind die persönlichen und sachlichen Anwendungsvoraussetzungen genannt, während S 2 die Ermittlung des (ermäßigten) Steuersatzes bestimmt und den Mindeststeuersatz in Höhe des Eingangssteuersatzes festlegt.
- S 3 schreibt vor, dass für das verbleibende zvE die allgemeinen Tarifvorschriften gelten.
- S 4 und 5 bestimmen, dass die Ermäßigung nach Abs 3 für jeden StPfl nur einmal im Leben und nur für einen Veräußerungsgewinn gewährt wird.
- S 6 schließt – wie bei der Fünftelregelung – den ermäßigten Steuersatz für Veräußerungsgewinne aus, für die der StPfl die Vergünstigungen nach §§ 6b oder 6c EStG in Anspruch genommen hat.
Rn. 5–7
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei