Rn. 90
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ist einem nach § 1 Abs 1 EStG unbeschränkt estpfl ArbN keine ID-Nr zugeteilt worden, können die ELStAM dem ArbG nicht zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden (s Rn 40). Für diesen Fall sieht § 39e Abs 8 S 1 EStG vor, dass das Wohnsitz-FA dem ArbN auf Antrag eine Bescheinigung für den LSt-Abzug mit seinen LSt-Abzugsmerkmalen für die Dauer eines Kj ausstellt. Diese Bescheinigung ermöglicht es dem ArbG trotz Fehlens einer ID-Nr, den LSt-Abzug durchzuführen, da diese alle relevanten LSt-Abzugsmerkmale enthält. Das FA hat dem Antrag eines ArbN, dem (noch) keine ID-Nr zugeteilt wurde, auf Ausstellung der Bescheinigung grundsätzlich stattzugeben. Weil eine solche Bescheinigung nicht arbeitgeberbezogen ausgestellt wird, kann sie der ArbN im Falle eines ArbG-Wechsels dem weiteren ArbG vorlegen. Anders als in den Fällen des § 39e Abs 7 EStG (Härtefallregelung auf Antrag des ArbG, s Rn 80ff) werden die bescheinigten LSt-Abzugsmerkmale nur auf Grund eines Antrags des ArbN und nicht von Amts wegen geändert (BT-Drucks 17/6263, 57).
Rn. 91
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39e Absatz 8 S 2 EStG stellt sicher, dass auch der ArbG die Möglichkeit hat, die Bescheinigung für den LSt-Abzug für den ArbN zu beantragen. Der ArbN muss seinen ArbG jedoch nach § 80 Abs 1 AO dazu bevollmächtigen. Über einen Verweis in § 39 Abs 3 S 5 EStG gilt dies für alle beschränkt oder unbeschränkt estpfl ArbN, denen keine ID-Nr zugeteilt wurde (BT-Drucks 19/22850, 93).
Rn. 92
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Bescheinigung nach § 39e Abs 8 S 1 EStG ersetzt gemäß § 39e Abs 8 S 3 EStG die Verpflichtung und Berechtigung des ArbG zum Abruf der ELStAM (§ 39e Abs 4 u 6 EStG).
Rn. 93
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Da ohne ID-Nr grundsätzlich eine elektronische Übermittlung der LSt-Bescheinigung durch den ArbG nicht möglich ist, sieht § 39e Abs 8 S 4 EStG vor, dass an die Stelle der ID-Nr des ArbN das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs 2 S 1 u 2 EStG, die sog eTIN, tritt. Nur so kann die FinVerw die vom ArbG elektronisch zu übermittelnde LSt-Bescheinigung dem davon betroffenen ArbN maschinell zuordnen.
Rn. 94
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39e Abs 8 S 5 EStG hat der ArbN seinem ArbG vor Beginn des Kj oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die nach § 39e Abs 8 S 1 EStG ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, um den ArbG in die Lage zu versetzen, anhand der sich aus der Bescheinigung ergebenden LSt-Abzugsmerkmale die korrekte LSt-Ermittlung und -Abführung vorzunehmen.
Rn. 95
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Unterlässt der ArbN dies (ohne Verschulden), hat der ArbG die LSt nach Maßgabe der § 39c Abs 1 S 2–5 EStG (s § 39c Rn 14ff (Mues)) zu ermitteln und einzubehalten (§ 39e Abs 8 S 6 EStG).
Rn. 96
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Aus § 39e Abs 8 S 7 EStG folgt schließlich noch eine Pflicht des ArbG, die Bescheinigung für den LSt-Abzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kj, aufzubewahren.
Rn. 97–99
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei