Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 421
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Rechtsgrundlage von Veräußerungsgeschäften ist im Allgemeinen ein Kaufvertrag. Durch einen Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs 1 S 1 BGB). Der Gewinn aus der entgeltlichen Übertragung eines WG ist realisiert, wenn der Veräußerer den Vertrag wirtschaftlich erfüllt hat, dh die vereinbarte Lieferung erbracht hat (s Rn 415). Der Verkäufer trägt gemäß § 326 Abs 1 S 1 BGB die Preisgefahr grundsätzlich so lange, bis er erfüllt hat.
Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung eines WG auf einen anderen unter Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der übertragenen Sache (zu beweglichen WG zB BFH vom 29.04.1987, I R 192/82, BStBl II 1987, 797 mwN, zu unbeweglichen WG zB BFH vom 15.03.2005, XR 2/02, BFH/NV 2005, 1292, zu Anteilen an KapGes zB BFH vom 18.11.2014, IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489; BFH vom 13.10.2015, IX R 43/14, BStBl II 2016, 212). Dauerschuldverhältnisse (Miet-/Pacht-/Leasingverhältnis) lösen nur ausnahmsweise Veräußerungsfolgen aus, wenn die zeitliche begrenzte endgültige Gebrauchsüberlassung so ausgestaltet ist, dass es zum Zurechnungswechsel kommt, wirtschaftlich also ein Anschaffungsvorgang vorliegt (zur Abgrenzung von Dauerschuldverhältnissen und Anschaffungsgeschäften jüngst BFH vom 14.04.2022, IVR 32/19, BStBl II 2022, 832; zu Leasingverhältnissen s Rn 1000 ff, zum Mietkauf s Rn 1025).
Bewegliche WG: Bei Veräußerung einer beweglichen Sache geht (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen) die Gefahr des zufälligen, dh von keiner der Vertragsparteien zu vertretenden Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über (§ 446 S 1 BGB). Übergabe ist die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, es sei denn, die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ausnahmsweise die Verschaffung mittelbaren Besitzes ausreicht (zum mittelbaren Besitz/Besitzkonstitut s Rn 453ff). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen (einschließlich Erzeugnisse der Kaufsache, deren bestimmungsgemäße Ausbeute ((§ 99 Abs 1 BGB), Erträge (§ 99 Abs 2, 3 BGB) sowie Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB)), und er trägt die Lasten der Sache (§ 446 S 2 BGB). Der Preisgefahrenübergang wird damit ggf auf einen Zeitpunkt vor Übergang des rechtlichen Eigentums auf den Käufer vorverlegt (BFH vom 27.02.1986, IV R 52/83, IV R 52/83, BStBl II 1986, 552), das Gesetz behandelt den Käufer nach erfolgter Übergabe (ungeachtet ggf fehlender zivilrechtlichen Eigentümerposition) bereits wie einen Eigentümer. Ab Übergabe übt dieser die tatsächliche Sachherrschaft aus und kann den Verkäufer in der Regel ab diesem Zeitpunkt für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG wirtschaftlich ausschließen. Mit Übergabe liegen Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten nach gesetzlicher Grundwertung beim Erwerber, Gewinnrealisation tritt ein.
Unbewegliche WG: Bei Verkauf eines Grundstücks geht die Preisgefahr (wie bei beweglichen Sachen) gemäß § 446 S 1 BGB grundsätzlich mit der Übergabe, dh mit der Besitzverschaffung, auf den Käufer über, sofern keine vertraglich abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. Bei Veräußerungsgeschäften über Grundstücke ist der Gewinn nach ständiger Rspr im (Regel-)Fall vor Übergang des zivilrechtlichen Eigentums mit der für die Beteiligten nicht disponiblen Grundbuchumschreibung realisiert und eine Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (zB BFH vom 28.03.2000, VIII R 77/96, BStBl II 2002, 227 mwN, BFH vom 04.06.2003, X R 49/01, BStBl II 2003, 751; FG Nds vom 23.06.2015, 6 K 13/14, EFG 2015, 1728; im Einzelnen s Rn 170n).
Erfolgt der zivilrechtliche Eigentumsübergang bei Grundstücksübertragungen ausnahmsweise vor dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, nimmt die Rspr einen Zurechnungswechsel und eine Gewinnrealisation bereits im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs an, da beim Veräußerer auch in diesem (Ausnahme-)Fall nach Auflassung und Eigentumsumschreibung keine Herrschaftsbefugnisse verbleiben, die eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung, dh abweichendes wirtschaftliches Eigentum begründen (BFH vom 18.05.2006, II R 25/05, BFH/NV 2006, 1747; im Einzelnen s Rn 170o, 170p).