Rn. 18
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die tarifliche Steuer berechnet sich entsprechend § 50 Abs 1 S 2 Hs 1 EStG nach § 32a Abs 1 EStG, mithin nach dem zvE. Dies gilt jedoch nur bei Durchführung eines Veranlagungsverfahrens.
Im Übrigen sind die Abzugsteuersätze für KapSt nach § 43a EStG, für LSt nach § 38b EStG und für Abzugsteuern iSd 50a Abs 2 EStG einschlägig.
Nicht berücksichtigt werden hingegen die der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs unterliegenden Einkünfte.
Rn. 19
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Grundfreibetrag wird grds nicht berücksichtigt, eine Ausnahme gilt infolge von § 50 Abs 1 S 2 Hs 2 EStG für ArbN, soweit Einkünfte iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG vorliegen. Die grds Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags wird technisch derart umgesetzt, dass das zvE um den Grundfreibetrag erhöht wird. Gem S 3 wird die Hinzurechnung des Grundfreibetrags für die Bemessung des Steuersatzes in den Fällen des § 32b Abs 2 EStG oder § 2 Abs 5 AStG auf das inländische zvE beschränkt, um eine Übermaßbesteuerung bei steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt zu vermeiden.
Rn. 20
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Das Splittingverfahren (§ 32a Abs 5 und 6 EStG) setzt unbeschränkte StPfl beider Ehegatten voraus, ggf nach § § 1 Abs 3, 1a EStG. Das Verwitweten-Splitting nach § 32a Abs 6 EStG wird durch § 50 Abs 1 S 4 EStG ausdrücklich ausgeschlossen.
Rn. 21
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die sonstigen Tarifvorschriften (besondere Steuersätze, Steuerermäßigungen) sind insoweit anzuwenden, als die Anwendung auf beschränkt StPfl nicht durch § 50 EStG oder ihrem Wortlaut oder Sinn nach ausgeschlossen wird.
Rn. 22
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Da er unbeschränkte StPfl voraussetzt, ist der Progressionsvorbehalt iSd § 32b EStG grds nicht anwendbar. Eine Ausnahme gilt jedoch aufgrund des § 32b Abs 1 S 1 EStG für die Fälle der Antragsveranlagung von ArbN nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst a und b EStG.
Rn. 23
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Zu berücksichtigten ist bei der Veranlagung beschränkt StPfl die Tarifermäßigung des § 34 EStG (Fünftelregelung bzw halber Steuersatz).
Rn. 24
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG gilt uneingeschränkt für beschränkt StPfl. Dies gilt auch für die übrigen nicht in § 50 EStG genannten Tarifvorschriften/Steuerermäßigungen nach § 34b EStG (Einkünfte aus außerordentlichen Hotelnutzungen) und § 34g EStG (Zuwendungen an politische Parteien).
Rn. 25
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Anwendung der Steuerermäßigungen für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) und für energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) wird durch § 50 Abs 1 S 4 EStG für beschränkt StPfl ausdrücklich ausgeschlossen.