Rn. 919
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Börsengängige Wertpapiere ohne Beteiligungscharakter (s Rn 671ff) werden zu AK (s Rn 150ff) bewertet. Im Einzelnen:
- Anschaffungszeitpunkt (Jahreswechsel) s Rn 156,
- Umfang der AK s Rn 160,
- Nebenkosten, Erwerbskosten s Rn 166f, wobei zu den Anschaffungsnebenkosten typischerweise der Ausgabeaufschlag gehört,
- Aufspaltung des Kaufpreises bei Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln s Rn 210,
- Durchschnittsbewertung bei Verwahrung im Girosammeldepot s Rn 87: kein Verbrauchsfolgeverfahren,
- Gewinnbezugsrecht gehört zu den AK des Wertpapiers, kein gesondertes WG vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses (GrS BFH BStBl II 2000, 632),
- Zerobonds: abgezinster Wert mit laufender Erhöhung durch anwachsende Zinsforderung (s Rn 884).
Rn. 920
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Zur Frage, ob bei Aktien zu den Anschaffungsnebenkosten von durch Ausübung einer teilwertreduzierten Option erworbenen Aktien auch die AK der Optionsscheine gehören, ist unter dem Az XI R 44/17 ein Verfahren beim BFH anhängig. Das FG D'dorf EFG 2017, 369 hat als Vorinstanz entschieden, dass die AK der durch die Ausübung der Option erworbenen Aktien anhand des Basispreises sowie des Buchwertes und nicht der AK der für den Erwerb eingesetzten Option zu ermitteln sind. Dabei basiert diese Entscheidung darauf, dass es sich bei der Ausübung der Option gerade um keinen Tauschvorgang handelt. Dadurch wird mit der Ausübung der Option das WG "Option" zur Anschaffung der Aktien aufgewendet, so dass dieses mit Ausübung der Option wegfällt. Der dadurch entstandene Aufwand beschränkt sich auf den Buchwert des WG Option, auch weil für das Streitjahr kein Wertaufholungsgebot besteht. Sofern diese Option bereits auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde, kann der bereits "verbrauchte Anteil" in Höhe der Teilwertabschreibung der Option nicht in die AK der erhaltenen Aktien einfließen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung durch Einführung des § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG bedeutet dies, dass der Buchwert des Optionsrechts unter Berücksichtigung des Wertaufholungsgebots zu ermitteln ist. Diese Auffassung des FG D'dorf überzeugt.
Rn. 921–924
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
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