Rn. 221
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 6b Abs 4 Nr 4 EStG verlangt als weitere Voraussetzung, dass im Inland ein stpfl Gewinn vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dieser aufgrund einer Steuerbefreiung wie zB nach §§ 16 Abs 3, 14 S 2, 16 Abs 4 oder 18 Abs 3 S 2 EStG oder aufgrund eines DBA im Inland nicht besteuert wird, sondern steuerfrei bleibt. Insoweit ist der Veräußerungsgewinn nicht übertragungs- oder rücklagenfähig.
Rn. 222–225
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
vorläufig frei
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