Rn. 221

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

§ 6b Abs 4 Nr 4 EStG verlangt als weitere Voraussetzung, dass im Inland ein stpfl Gewinn vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dieser aufgrund einer Steuerbefreiung wie zB nach §§ 16 Abs 3, 14 S 2, 16 Abs 4 oder 18 Abs 3 S 2 EStG oder aufgrund eines DBA im Inland nicht besteuert wird, sondern steuerfrei bleibt. Insoweit ist der Veräußerungsgewinn nicht übertragungs- oder rücklagenfähig.

 

Rn. 222–225

Stand: EL 174 – ET: 08/2024

vorläufig frei

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