Rn. 277

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Zur Verteilung des AfA-Volumens auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stellt § 7 EStG zur Wahl, falls deren Tatbestandsvoraussetzungen zutreffen:

 

Rn. 278

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die degressive AfA (dh Abschreibung in fallenden Beträgen durch Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert, nicht von den AK/HK) berücksichtigt, dass sich bestimmtes bewegliches AV in der Anfangsphase der Nutzung stärker abnutzt als in späteren Jahren. Auch kann sie den für das Absetzungsobjekt aufgebrachten Gesamtaufwand aus Herstellungs- und Erhaltungskosten gleichmäßiger verteilen.

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