Rn. 284

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 2 S 1 EStG idF des 2. Corona-SteuerhilfeG (s Rn 33) spricht von "beweglichen WG des AV". Ein solches gibt es nur bei BV. Dies bedeutet:

(1) § 7 Abs 2 EStG gilt nur für Gewinneinkünfte (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 351). Für das Verhältnis HB zu StB galt nach Inkrafttreten des BilMoG (dort Art 3 Nr 1a; s Rn 89): Mit dem Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit kann in der HB degressiv (= auch "planmäßig" iSd § 253 Abs 2 HGB) und in der StB linear abgeschrieben werden oder umgekehrt, dh, HB und StB können divergieren, Rechtsfolge für die HB: s §§ 274, 274a Nr 4 HGB; s Rn 292a, 292b, 294b. Zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte nach dem BilMoG s Anzinger/Schleiter, DStR 2010, 395.
(2) § 7 Abs 2 EStG gilt nicht für Überschusseinkünfte (obwohl der Verweis in § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 1 EStG auf § 7 EStG als Ganzes dies eigentlich nahelegen würde), s Rn 287b. Daher gibt es bei den Überschusseinkünften auch keinen Wechsel nach § 7 Abs 3 EStG zwischen linearer und degressiver AfA.

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