Rn. 234
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Nur bei beweglichen WG des AV ist die Leistungs-AfA zulässig. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sie nicht zulässig ist bei:
- unbeweglichen WG (s Rn 236)
- immateriellen WG (vgl BFH BStBl II 1979, 634). Zum Firmenwert/Geschäftswert s Rn 40, 89 ff und s Rn 200ff.
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