Rn. 2
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Art 2 Nr 1 Buchst a, Nr 5, Art 39 Abs 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451) schuf eine neue Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder, zum Anwendungszeitraum s Rn 4, 5.
Rn. 3
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Motiv für den Gesetzgeber ist, die Elektromobilität in Deutschland deutlich voranzubringen. In einem ersten Entwurf waren nur Elektrolieferfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 begünstigt (BR-Drucks 356/19, 11). Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde auch die EG-Fahrzeugklasse N3 in die Begünstigung einbezogen, so dass der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" durch "Elektronutzfahrzeuge" ersetzt wurde (BT-Drucks 19/14909, 43). Außerdem werden auch elektrisch betriebene Lastenfahrräder gefördert (BT-Drucks 19/14909, 43). Ferner wurde zur effizienten Überprüfung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen eine grds Datensatzübermittlungspflicht durch die StPfl in § 7c Abs 4 EStG eingeführt (BT-Drucks 19/14909, 44).
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