Rn. 19

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG vorgenommen werden, aus dem BV ins PV (oder umgekehrt) überführt (Fall der Entnahme bzw Einlage), ist eine sich dabei ergebende Erhöhung oder Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes zuzuordnen, für den keine erhöhten §-7h-EStG-Absetzungen gewährt werden (R 7h Abs 2 EStR 2012), dh, die Entnahme oder Einlage ändert das §-7h-EStG-AfA-Volumen nicht (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 44).

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