Rn. 1a
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Seit dem EStG 1934 galt die Vorschrift des § 8 EStG bis zum StÄndG 1977 unverändert. Das StÄndG 1977 (BStBl I 1977, 224) hat § 8 Abs 2 EStG um den S 2, der den Sachbezug durch ArbN betrifft, mit dem Verweis auf die Sachbezugs-VO ergänzt. Soweit die Sachbezugs-VO eingreift, wurden die Sachbezüge erstmals bundeseinheitlich festgelegt.
Rn. 2
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das SteuerreformG 1990 (BStBl I 1988, 442) ersetzte den in § 8 Abs 2 S 1 EStG gebrauchten Begriff des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsorts durch den Endpreis am Abgabeort und fügte dem Abs 2 die Sätze 3 und 4 hinzu. Die sozialversicherungsrechtlichen Sachbezugswerte wurden – soweit sie nicht offensichtlich unzutreffend sind – für die Besteuerung auch auf die nicht der Rentenversicherung unterliegenden StPfl ausgedehnt. Durch die mit § 8 Abs 2 S 4 EStG eingefügte Regelung hat der Gesetzgeber der obersten FinBeh eines Landes die Möglichkeit eröffnet, mit Zustimmung des BMF für weitere Sachbezüge des ArbN Durchschnittswerte festzusetzen. Mit dem Abs 3 wurde erstmals eine gesetzliche Regelung für die Belegschaftsrabatte geschaffen.
Rn. 3
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Durch das JStG 1996 (BStBl I 1995, 438) hat § 8 Abs 2 EStG eine wesentliche Änderung erfahren. Der Klammerzusatz in S 1 wurde um Dienstleistungen erweitert und die Bewertung der Sachbezüge mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort um die üblichen Preisnachlässe gemindert.
Durch die in § 8 Abs 2 EStG angefügten S 2–5 fand die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten eine gesetzliche Regelung. Es gelten seither durch die Verweisung auf § 6 Abs 4 S 2 EStG die gleichen Vorschriften, wie für die Privatnutzung von betrieblichen Kfz.
Rn. 4
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Durch das JStErG 1996 (BStBl I 1995, 786) wurde § 8 Abs 2 S 5 EStG in Bezug auf den Nutzungswert eines zu Familienheimfahrten iRd doppelten Haushaltsführung überlassenen Kfz erneut geändert. Für Zahlungen von geringem Wert ist aus Vereinfachungsgründen eine monatliche Freigrenze eingefügt worden (§ 8 Abs 2 S 9 EStG).
Rn. 5
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das StBerG 1999 (BStBl I 2000, 13) hat § 8 Abs 2 S 7 Hs 2 EStG gestrichen, damit finden die Werte der Sachbezugs-VO ohne Ausnahme auf alle ArbN Anwendung.
Rn. 6
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3) hat die Freigrenze in § 8 Abs 2 S 9 EStG von zuvor 50 DM auf 50 EUR nahezu verdoppelt. Ferner wurde der Rabattfreibetrag in § 8 Abs 3 S 2 EStG von 2 400 DM auf 1 224 EUR umgerechnet.
Rn. 7
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das HaushaltsbegleitG 2004 (BGBl I 2003, 3076, 3080) hat die Freigrenze in § 8 Abs 2 S 9 EStG von zuvor 50 EUR auf 44 EUR herabgesetzt. Ferner wurde der Rabattfreibetrag in § 8 Abs 3 S 2 EStG von 1 224 EUR auf 1 080 EUR vermindert.
Art 50 des JStG 2007 v 18.12.2006 (BGBl I 2006, 1878) hat in § 8 Abs 2 S 3 und S 5 EStG sowie in Abs 3 S 1 EStG jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
Rn. 8
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Als Folgeänderung zu § 9 Abs 2 EStG nF hat das StÄndG 2007 v 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652) den in § 8 Abs 1 S 5 Hs 2 EStG enthaltenen Verweis auf § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 und 4 EStG aF ab VZ 2007 in "ein Abzug wie WK nach § 9 Abs 2 EStG" geändert.
Diese Änderung hat das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale v 20.04.2009, BGBl I 2009, 774 wieder rückgängig gemacht und die vormalige Gesetzesfassung wieder hergestellt.
Mit der VO zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des ArbG als Arbeitslohn v 21.12.2006, BStBl I 2006, 782 ist seit dem VZ 2007 an die Stelle der Sachbezugs-VO die Sozialversicherungsentgelt-VO (SvEV) vom selben Tage getreten. Die SvEV hat nachfolgend Änderungen durch die Erste – Neunte VO zur Änderung der SvEV erfahren.
Rn. 9
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des HaushaltsbegleitG 2004 (StuVRErgG) v 05.04.2011 (BGBl I 2011, 554) hat durch Art 1 Nr 7 die durch das HaushaltsbegleitG 2004 erfolgten Änderungen in § 8 Abs 2 Nr 9 und Abs 3 S 2 EStG bestätigt. Die Regelung durch das StuVRErgG erfolgte, da die durch das HaushaltsbegleitG 2004 erfolgten Änderungen nach Auffassung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 758/07 nicht formell ordnungsgemäß in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt worden waren und damit nicht Gegenstand des hierzu einberufenen Vermittlungsverfahrens hätten werden dürfen. Das BVerfG hat in dem Verfahren 2 BvR 758/07 entschieden, dass die dort angegriffene Norm vorläufig anwendbar bleibe, um dem Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für weitgehend schon abgeschlossene Zeiträume Rechnung zu tragen, Die weitere Anwendbarkeit ende jedoch mit einer Neuregelung, spätestens am 30.06.2011. Da das StuVRErgG mit Wirkung v 12.04.2011 in Kraft getreten ist, haben die durch das Hau...