Handelsregister: GmbH-Eintragung dient dem Gläubigerschutz
Bei Eintragung einer neu gegründeten GmbH wird insbesondere auf die Einhaltung gläubigerschützender Vorschriften geachtet. In der Satzung sind deshalb auch bei der Offenlegung des Gründungsaufwands der Gesamtbetrag sowie die einzelnen Posten in der Satzung anzugeben.
Hintergrund
Bei der neu gegründeten GmbH wurde in der Satzung festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Gesellschaftsvertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag i. H. v. 2.500 EUR trägt.
Die Eintragung der GmbH wurde vom Handelsregister des AG abgelehnt mit der Begründung, dass die Gründungskosten zum Schutz der Gläubiger genauer aufzuschlüsseln wären.
Mit Verweis auf das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a Satz 2 GmbHG, in dem eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht vorgesehen ist, hat die GmbH gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt.
Entscheidung
Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist der Argumentation des Registergerichts gefolgt. Zum Schutz der Gläubiger müsse der Gründungsaufwand zum einen konkret festgeschrieben und zum anderen aufgeschlüsselt werden. Ansonsten liege ein Eintragungshindernis nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG vor.
Nach § 26 Abs. 2 AktG analog ist der Gesamtaufwand der Gründung, der von der Gesellschaft getragen wird, offenzulegen. Nach der Argumentation des OLG müssten die Gründer und sonstigen Beteiligten deshalb die Kosten berechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenfassen. Ggf. müssten die Kosten geschätzt werden, wenn sie noch nicht genau bezifferbar sind.
Hintergrund sei, dass Dritte sich mithilfe der Satzung über Vorbelastungen der Gesellschaft informieren können müssen. Wenn nur ein Höchstbetrag angegeben wird, sei die konkrete Vorbelastung für Gläubiger nicht erkennbar. Den Gläubigern solle zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein möglichst hohes Vermögen zur Verfügung stehen, dem trägt § 26 Abs. 2 AktG durch Offenlegung der Kosten Rechnung.
Das in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 EUR trägt, könne hier nicht zugrunde gelegt werden. Eine vereinfachte Gründung läge nicht vor.
Zusätzlich seien die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufzuführen.
Der in § 26 Abs. 2 AktG verankerte Gläubigerschutz solle hiermit ebenfalls gestärkt werden. Durch die Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen solle für die Gläubiger deutlich werden, um welche Kosten es sich konkret handle. Dadurch solle auch der Gefahr der Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten begegnet werden.
Zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht alles können, sondern kann Aufgaben delegieren. Die eingeschalteten Personen muss er sorgfältig auswählen und überwachen. Er kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen und sich damit der persönlichen Haftung entziehen.
Hintergrund
Der Kläger war seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 2002 ihr alleiniger Geschäftsführer und hielt einen Geschäftsanteil i. H. v. 90 %. Die übrigen 10 % an der GmbH hielt sein Enkelsohn, der am 23.4.2012 die Geschäftsführung übernahm. Faktisch hatte indes der Sohn des Klägers, Prokurist der GmbH, die Geschäftsführung inne. Im Zeitraum vom 19.3.2007 bis zum 11.7.2011 hat die GmbH Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt, indem gewisse Erklärungen überhaupt nicht und andere falsch abgeben wurden. Dem lag ein System von Falschrechnungen und beleglosen Buchungen zugrunde.
Gegen den Kläger, seinen Sohn und seinen Enkelsohn erging am 19.3.2014 wegen Steuerschulden der GmbH ein Haftungsbescheid. Der Kläger legte Einspruch ein, woraufhin das Finanzamt am 30.1.2015 die Haftungssumme reduzierte und im Übrigen den Rechtsbehelf als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat vor dem FG beantragt, den Haftungsbescheid in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 30.5.2015 aufzuheben. Dabei griff er die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde als auch der Höhe nach an. Das FG hat die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet verworfen, da der Haftungsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.
Ein GmbH-Geschäftsführer haftet gem. §§ 69 S. 1, 34 Abs. 1 AO i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wenn die GmbH Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund erhält, weil er die ihm auferlegten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig ...