Grundstücksentnahme und Veräußerung innerhalb der 10-Jahres-Frist
Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der "angesetzte" Wert i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert.
Hintergrund
V war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Im Jahr 2007 übertrug er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück an die Geschwister A und B, ohne einen Entnahmegewinn zu erklären. Das Grundstück wurde lediglich nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt. Der Einkommensteuer-Bescheid für V wurde bestandskräftig.
Im Jahr 2016 und damit innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußerten A und B das Grundstück. Der Kaufpreis wurde im Juni 2017 gezahlt.
Das Finanzamt setzte im Bescheid für 2017 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzte es die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers V an.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt bei Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme der angesetzte Teilwert. Der "angesetzte Wert" entspricht im vorliegenden Fall dem Buchwert des Grundstücks im Zeitpunkt der Entnahme.
Entscheidung
Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied: Wird ein Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung der stillen Reserven erfolgsneutral aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist der bis zum Zeitpunkt der Entnahme in der Bilanz bzw. im Anlagenverzeichnis erfasste Buchwert der "angesetzte" Wert i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG.
Dies folgt bereits aus dessen Wortlaut. Danach tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der "angesetzte" Entnahmewert. Ein Wert ist nur im Sinne der Norm "angesetzt", wenn er einer Steuerfestsetzung zugrunde gelegen hat. Wird ein Wirtschaftsgut erfolgsneutral entnommen, entspricht der angesetzte Wert dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme. Denn bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich entsteht durch die Ausbuchung des Wirtschaftsguts in Höhe des Buchwerts eine Vermögensminderung. Die Erfolgsneutralität dieser Buchung kann daher nur durch den Ansatz einer Entnahme in derselben Höhe erreicht worden sein.
§ 23 Abs. 3 EStG lässt keine Auslegung zu, einen im Zeitpunkt der Entnahme nicht der Besteuerung zugrunde gelegten Teilwert nachträglich (fiktiv) zu ermitteln und bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Derjenige, der keinen Entnahmegewinn erklärt hat, darf nach § 23 Abs. 3 EStG nicht bessergestellt sein als derjenige, der einen solchen zu niedrig erklärt hat.
Hiervon ausgehend waren die ursprünglichen Anschaffungskosten des V (11.582 EUR) bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Denn V hatte das Grundstück mit einem Buchwert von 11.582 EUR im Betriebsvermögen erfasst und erfolgsneutral entnommen. Folglich ist das Grundstück mit dem Buchwert (11.582 EUR) ausgebucht und dieser Wert somit bei der Besteuerung "angesetzt" worden.
Verpächterwahlrecht: Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft führt zur Betriebsaufgabe
Bei einem Verpächterwahlrecht im Rahmen von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist Voraussetzung, dass die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden. Diese fehlt jedoch, wenn eine Mitunternehmerschaft nach Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs ihre wesentlichen Betriebsgrundlagen den Mitunternehmern jeweils zu Alleineigentum überträgt.
Hintergrund
Die Eheleute B unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den sie bis 1977 selbst bewirtschafteten und anschließend als Verpachtungsbetrieb weiterführten.
1982 übertrugen sie sämtlichen Grundbesitz ihren beiden Söhnen S1 und S2. Mit dem Tod des S2 ging sodann dessen (Mit-)Eigentum auf seine Ehefrau L über.
1996 vereinbarten S1 und L die Aufteilung des Grundbesitzes auf sie beide in 2 wertgleichen Teilen. Nachfolgend ging mit dem Tod des S1 dessen Eigentum auf K über und L übergab ihren Grundbesitz ihren beiden Töchtern (T1, T2) zu gleichen Teilen.
2005 verkaufte T2 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den von L erworbenen Grundstücken an T1, die damit Alleineigentümerin dieser Grundstücke wurde. Im Jahr 2006 übertrug T1 einige Grundstücke ohne Gegenleistung an ihren Ehemann R.
Das Finanzamt ging von einem Gewinn aus der Veräußerung der hälftigen Miteigentumsanteile von T2 an T1 im...