Doppelte Besteuerung von Altersrenten: BFH hält an Berechnungsmethode fest
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung einer doppelten Besteuerung von Altersrenten. Keine geeignete Methode zur Berechnung einer evtl. doppelten Besteuerung stellt der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente dar.
Hintergrund
Die Angestellte A wurde im April 2018 64 Jahre alt und bezieht seit August 2018 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Finanzamt besteuerte die Rente für 2019 in der Weise, dass er vom Jahresbetrag (31.944 EUR) den steuerfreien Teil der Rente (7.667 EUR = 24 %) und den Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) abzog.
Mit ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Einkommensteuer-Bescheid 2019 und den Vorauszahlungsbescheid für die Folgejahre machte A die doppelte Besteuerung ihrer Rente geltend. Die von ihr erdienten Renten-Entgeltpunkte beruhten zu 43,17 % auf versteuerten Beiträgen. Dieser Wert übersteigt die gesetzlich angeordnete Steuerfreistellung ihrer Rentenzuflüsse von 24 %. Das Finanzgericht wies den Antrag ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Eine unzulässige doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.
Die Summe der steuerunbelastet zufließenden (voraussichtlichen) Rentenbezüge ist so zu berechnen, dass der steuerfreie Teil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel multipliziert wird. Legt man dies zugrunde, greifen die rechtlichen Einwendungen der Antragstellerin nicht durch.
Es ist nicht zu beanstanden, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu erfassen. Das gilt nicht nur für die endgültige Ausgestaltung der nachgelagerten Besteuerung, sondern auch für die Übergangsregelung.
Die von der A befürwortete alternative Berechnung der doppelten Besteuerung anhand eines Vergleichs des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlichen Steuerfreistellungsanteil der Rente überzeugt nicht.
Dagegen spricht, dass der Sonderausgabenabzug nur an die Beiträge, nicht aber an den Umrechnungswert anknüpft. Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Höhe der Beitragsleistungen wird durch die Berechnung der Entgeltpunkte nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Berechnung der Antragstellerin geht davon aus, dass jede Rentenzahlung in einen steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Anteil zerfällt und daher in dem Umfang doppelt besteuert wird, in dem die steuerfreie Quote unter derjenigen der aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkte bleibt (hier: 43,17 %). Durch das Konzept der nachgelagerten Besteuerung werden jedoch dem Grunde nach sämtliche Rentenzuflüsse in der Auszahlungsphase als steuerbar qualifiziert. Die anteilige Steuerbefreiung in der Übergangsphase berücksichtigt lediglich, dass nur ein betragsmäßig begrenzter Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden konnte.
Gerichtlicher Vergleich als rückwirkendes Ereignis?
Bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter strengen Voraussetzungen geändert werden, z. B. wenn ein rückwirkendes Ereignis vorliegt. Die Erledigung eines Basisrentenvertrags durch einen gerichtlichen Vergleich stellt ein solches dar.
Hintergrund
Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sog. Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 machte sie die an die Versicherung gezahlten Beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Im Jahr 2017 schloss die Klägerin vor dem Zivilgericht mit der Versicherungsgesellschaft einen gerichtlichen Vergleich ab, nach dem sie von der Versicherung einen Betrag von 20.000 EUR erhalten sollte und damit sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erledigt sind. Die Versicherung teilte dies dem Finanzamt mit. Das Finanzamt änderte hierauf die Steuerfestsetzungen zur Einkommensteuer 2013 bis 2016, da die Versicherungsbeiträge nicht mehr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Betracht kamen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass ein rückwirkendes Ereignis vorlag. Gegen diese Änderungen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg...