vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 10/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei GmbH-Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
- Hat eine GmbH mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern eine Altersversorgung zugesagt, kann diesen der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ungekürzt zustehen, sofern der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftliche Ansprüche erwirbt.
- Hat eine GmbH zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit unterschiedlicher Beteiligungsquote, so steht dem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der ungekürzte Vorwegabzug nicht zu, auch wenn beide Gesellschafter-Geschäftsführer identische Pensionszusagen von der GmbH erhalten haben. Denn bei unterschiedlicher Beteiligungsquote muss der Mehrheitsgesellschafter zumindest teilweise auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichten, um die Altersversorgung des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers zu finanzieren.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr 2001 der Vorwegabzug der zusammenveranlagten Ehegatten nur nach dem Arbeitslohn der Klägerin oder nach dem zusammen gerechneten Arbeitslohn beider Kläger zu mindern ist.
Die Kläger sind im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger, geb. 1954, war im Streitjahr als Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH nichtselbstständig tätig und erzielte dadurch einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 141.600 DM. Die Klägerin, geb. 1954, arbeitete als Angestellte und hatte einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 38.298 DM.
Der Kläger war im Jahre 1984 in die GmbH eingetreten. Er hielt anfangs 20 v.H. der Gesellschaftsanteile. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhöhte sich der Anteil des Klägers bis zum Jahr 1999 bis auf 40 v.H. Seitdem, mithin auch im Streitjahr, war der Kläger zu 40 v.H. beteiligt. Die übrigen Gesellschaftsanteile hielt jeweils ein Herr B, geb. 1938. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Zum 1. Januar 1993 erhielten beide Gesellschafter von der GmbH eine Pensionszusage über ein jährliches Ruhegehalt von 36.000 DM. Nach der Pensionszusage hatten beide Gesellschafter jeweils Anspruch auf eine Altersrente von 3.000 DM/Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahrs sowie eine Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten von 60 v.H. der zugesagten Altersrente. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungszusagen (Bl. 39 und 44/45 d. Gerichtsakte) Bezug genommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wie folgt geltend:
Sozialversicherungsbeiträge |
7.890 DM |
Kranken- und Pflegeversicherung |
6.148 DM |
Unfallversicherung |
80 DM |
Lebensversicherung |
6.604 DM |
Haftpflichtversicherung |
127 DM |
|
20.849 DM |
Auf der ihn betreffenden Anlage N machte der Kläger ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen. Er gab dort an, für seine Tätigkeit als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer bestehe keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Er habe jedoch aus dieser Tätigkeit eine Anwartschaft auf Altersversorgung (ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen).
Der Beklagte erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Bei der Höchstbetragsberechnung zum beschränkten Abzug der Vorsorgeaufwendungen minderte er den Vorwegabzug um 12.000 DM, wobei er der Minderung den zusammen gerechneten Bruttoarbeitslohn beider Kläger zugrunde legte. Dadurch ergab sich ein Vorwegabzug von 0 DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, der Vorwegabzug sei nur unter Zugrundelegung des Bruttoarbeitslohns der Klägerin wie folgt zu mindern:
Vorwegabzug |
12.000 DM |
Minderung Arbeitslohn Klägerin 38.298 DM x 16 v.H. = |
6.127 DM |
verbleibender Vorwegabzug |
5.873 DM |
Der Kläger habe nämlich im Streitjahr keine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung gehabt. Als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer habe er seine Altersversorgung ausschließlich durch Verzicht auf ihm zustehende gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben. Zwar sei er bei der GmbH nur Minderheitsgesellschafter und habe eine Altersversorgung in derselben Höhe wie der Mehrheitsgesellschafter. Dies bedeute aber keine Altersversorgung des Klägers auf Kosten des Mehrheitsgesellschafters. Bezüglich der Verwendung ihrer gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seien die Gesellschafter frei. Dabei sei davon auszugehen, dass kein Gesellschafter auf seine Ansprüche zugunsten seines Mitgesellschafters verzichten würde, wenn dem nicht eine entsprechende Gegenleistung, z.B. Arbeitsleistung, gegenüber stehe.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung de...