vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Gewinnbegriff bei Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers nach § 16 Abs. 2 EStG.
- Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln.
- Auch in Fällen vorangegangener Form wechselnder Umwandlung einer KapG vollzieht sich die Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach den einheitlichen Grundsätzen des § 16 EStG. Es besteht kein Raum dafür, hinsichtlich der vormalig nicht wesentlich i. S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligten Gesellschafter deren ursprünglich aufgewandte Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen.
- Daher sind über dem Nennwert liegende Anschaffungskosten für nicht wesentliche GmbH-Beteiligungen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen, wenn die Anteile nach Form wechselnder Umwandlung in eine KG als Mitunternehmeranteile veräußert werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 16-17
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Veräußerung von Kommanditbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG Veräußerungsgewinne bzw. ein Veräußerungsverlust im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angefallen sind.
Die Beigeladenen zu 2.) und 3.), C und D, sowie der E – der verstorbene Ehemann der Beigeladenen zu 1.), F, – erwarben in 1998 mit notariellen Kauf- und Abtretungsverträgen von dem sich auf 100.000 DM belaufenden und voll eingezahlten Stammkapital der X GmbH (im Folgenden: GmbH) Geschäftsanteile von jeweils 3 v.H zu jeweils 33,3-fach über dem Nennwert der Anteile liegenden Kaufpreisen.
Mit notariellem Umwandlungsbeschluss vom … 2000 beschlossen die Gesellschafter der GmbH
A |
Stammeinlagen insgesamt |
40,5 v.H. |
B |
Stammeinlagen insgesamt |
50,0 v.H. |
C |
Stammeinlage |
3,0 v.H |
D |
Stammeinlage |
3,0 v.H. |
E |
Stammeinlage |
3,0 v.H. |
Y GmbH i.G. |
Stammeinlage |
0,5 v.H. |
diese Form wechselnd in die X GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) umzuwandeln.
Die Y GmbH i.G. wurde mit einer Einlage über … DM Komplementärin. Am Ertrag und am Vermögen der Gesellschaft war sie nicht beteiligt. Die (Haft-) Einlagen der übrigen Gesellschafter entsprachen betragsmäßig ihren Stammeinlagen an der GmbH. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH (gezeichnetes Kapital zuzüglich Kapital- und Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss und Gewinnvortrag, abzüglich Jahresfehlbetrag und Verlustvortrag) die Summe der Kapitaleinlage der Komplementärin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten überstieg, wurde der überschießende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter nach einem im Einzelnen festgelegten Maßstab gutgebracht. Im Innenverhältnis sollte der Formwechsel zum 31. Dezember 1999 als erfolgt gelten.
Für den im März 2002 verstorbenen Kommanditisten E wurde seine Ehefrau, die Beigeladene F, Kommanditistin der KG.
Die Beigeladenen veräußerten schließlich im … 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 zum einen ihre Stammeinlage an der Y GmbH zum Nennwert und zum anderen ihre Kommanditbeteiligungen in Höhe von nominell je … DM für … € (Beigeladene F) bzw. jeweils … € (Beigeladene C und D). Die Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten waren nicht Gegenstand der Veräußerung und von den Vertragsparteien noch bis zum … 2004 auszugleichen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten der diversen Vertragswerke wird auf die Rechtsbehelfsakte sowie die Vertragsakte Bezug genommen.
In dem für den streitigen Feststellungszeitraum 2004 … ergangenen Feststellungsbescheid setzte das beklagte Finanzamt – FA – in Abweichung gegenüber der Feststellungserklärung der Klägerin für die zum 1. Januar 2004 ausgeschiedenen Gesellschafter – die Beigeladenen – aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligungen Veräußerungsgewinne an. Diese ermittelte das FA in der Weise, dass es von dem für die Veräußerung des Kommanditanteils vereinnahmten Kaufpreis die nominelle Beteiligung in Abzug brachte.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglos gebliebenem Vorverfahren unter dem … erhobenen Klage.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Beigeladenen C und D kein Veräußerungsgewinn angefallen bzw. für die Beigeladene F ein Veräußerungsverlust festzustellen sei.
Sie – die Klägerin – habe die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden GmbH ausgewiesenen Buchwerten gem. § 4 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (im Folgenden: UmwStG) in ihre Gesamtbilanz übernommen. Infolge des Vermögensübergangs habe sich bei den im Sinne des § 17 EStG wesentlich bet...