Entscheidungsstichwort (Thema)
Parallelfall zu EFG 1966, 366. Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Landwirt in den Niederlanden. Zu seinem Betrieb gehören rd. 5,5 ha eigene Ackerfläche, die in der BRD belegen sind. Eine Einheitswertmitteilung vom 5. November 1980 weist dafür einen Vergleichswert von 5.232 DM und einen Wirtschaftswert von 5,24 DM aus.
Der Kl. hat seinen Hof von seiner Mutter übernommen. Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte diese seit 1966 mit ihren inländischen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Ermittlung gemäß GDL) zur Einkommensteuer. Entsprechend wurde gegenüber dem Kl. verfahren, nachdem dieser Eigentümer der im Inland belegenen Flächen geworden war.
Im März 1988 forderte das FA den Kl. auf, seine inländischen Einkünfte anhand seiner Buchführung für den Gesamtbetrieb anteilig zu ermitteln. Der Kl. legte seine Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1986/87 (Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1986 bis 30. April 1987) vor. Das FA ermittelte einen Gewinn von 8.475 DM und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1987. Für die Folgejahre bis 1992 schätzte es die Gewinne mit jeweils 11.000 DM.
Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 27. Juni 1994 wies einen Gewinn von rd. 17.000 DM aus. Der Kl. erhob Einspruch mit der Begründung, der Gewinn sei gemäß § 13 a EStG zu ermitteln. Danach seien 1.375 DM zu versteuern. Hilfsweise beantrage er, den geschätzten Gewinn um mindestens 50 v.H. zu kürzen, da in Deutschland eine viehlose Bewirtschaftung durchgeführt werde. Der Betrieb umfasse 21 ha. Der genaue Viehbestand, so teilte die Prozeßbevollmächtigte mit, sei ihr nicht bekannt. Sie schätze den Viehbestand auf 100 Vieheinheiten.
Das FA ermittelte daraufhin den Gewinn 1993 gemäß § 13 a EStG. Der Änderungsbescheid 1993 vom 17. Mai 1995 weist einen Gewinn von 3.988 DM aus.
Mit Verwaltungsakt vom 6. März 1995 teilte das FA dem Kl. mit, daß die Voraussetzungen für die Ermittlung des Gewinns gemäß § 13 a EStG weggefallen seien, da der Tierbestand die Grenzen des § 13 a Abs. 1 Nr. 3 EStG übersteige. Er werde gebeten, ab 1. Juli 1995 den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu ermitteln. Das FA ging von 21,05 ha und einem tatsächlichen Viehbestand von 109,77 Vieheinheiten aus.
Der Kl. erhob Beschwerde. Die OFD wies diese zurück. Sie führte aus, die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen setze einen landwirtschaftlichen Betrieb im Inland voraus. Die im Inland belegenen 5,5 ha seien indes kein im Inland belegener Betrieb. Sie gehörten vielmehr wegen der räumlichen Nähe zum Betrieb des Kl. in den Niederlanden. Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen komme nur in Betracht, wenn der gesamte landwirtschaftliche Betrieb die Voraussetzungen hierfür erfülle, denn Zweck und sachliche Rechtfertigung der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen liege in der Entlastung kleinerer Betriebe. Danach sei § 13 a EStG im Streitfall nicht anwendbar. Es müsse deshalb der Gewinn des Gesamtbetriebes und davon ausgehend der anteilige Gewinn aus den Flächen im Inland ermittelt werden.
Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Klage. Er meint sinngemäß, das Besteuerungsrecht der BRD umfasse nur die Einkünfte aus den im Inland belegenen Flächen. Die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale seien deshalb nach der isolierenden Betrachtungsweise unerheblich (§ 49 Abs. 1, 2 EStG). Sein Gesamtbetrieb sei folglich in zwei Teilbereiche aufzuteilen. Für den Teilbereich „Inland” sei die Gewinnermittlung durchzuführen, und zwar gemäß § 13 a EStG.
Der Kl. beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist zur Begründung auf die Beschwerdeentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat hat die strittige Rechtsfrage in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Steuerberaterin J. ebenfalls Prozeßbevollmächtigte war, am 16. Januar 1996 entschieden. Das Urteil ist EFG 1996 Seite 366 veröffentlicht. Der Senat hält auch im Streitfall an seiner in dem vorgenannten Urteil dargelegten Rechtsauffassung fest und verweist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannten Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Der Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu.
Fundstellen