Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiterleitung der Versicherungsprovision an vermittelte Person
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.
- Die gelegentliche Vermittlung einer Versicherung stellt eine Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG dar.
- Vermitteln Stpfl. einander gegenseitig LV und leiten sie jeweils die Versicherungsprovision, die sie erhalten, an die vermittelte Person weiter, liegen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Kläger sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG erzielt hat und ob ihm im Zusammenhang mit diesen Einkünften Werbungskosten entstanden sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater von Beruf.
Der Kläger beteiligte sich zusammen mit drei anderen Gesellschaftern (W, M, B) an der…GmbH & Co KG in Salzwedel. Die zur Finanzierung der Investitionskosten aufgenommenen Darlehen sollten über eine Lebensversicherung getilgt werden.
Um die vom Gerling-Konzern als Versicherer gezahlte Vermittlungsprovision selbst zu erhalten, benannten sich die Gesellschafter gegenüber dem Gerling-Konzern gegenseitig bzw. ihre Ehegatten als Vermittler. Im Einzelnen benannte Herr B den Kläger, der Kläger Herrn W, Frau W Herrn M und Frau M wiederum Herrn B als Vermittler. Die Vermittler verpflichteten sich weiterhin jeweils gegenüber dem jeweiligen Versicherungsnehmer, die Provision bis auf einen Betrag von 450,- DM an den Versicherungsnehmer weiterzuleiten. Die Vereinbarungen zwischen den Versicherungsnehmern und den Vermittlern sind nicht gleichzeitig, sondern nach und nach geschlossen worden.
Der Kläger – wie auch die übrigen Vermittler – hat mit dem Gerling-Konzern eine Vertragsvereinbarung für Einmalvermittlungen abgeschlossen. Diese sieht vor, dass er 35 Tausendstel der vermittelten Wertsumme als Provision erhält. Die Vereinbarung enthält folgenden Text:
„Ich versichere hiermit, dass es sich bei den eingereichten Geschäften um meine persönliche Werbung handelt und ich die Versteuerung beim Finanzamt selbst vornehme.”
Der Gerling-Konzern zahlte aufgrund dieser Vereinbarungen an die Vermittler folgende Beträge aus, die diese überwiegend an die Versicherungsnehmer weiterleiteten:
Vermittler |
Vermittlungsprovision |
Weitergeleitet an: |
weitergeleiteter Betrag |
K |
27.411,- DM |
B |
26.911,- DM |
B |
42.090,- DM |
M |
41.640,- DM |
M |
27.420,- DM |
W |
26.970,- DM |
W |
39.946,- DM |
K |
39.496,- DM |
Die im Jahre 1997 beim Beklagten eingereichte Einkommensteuererklärung 1995 enthielt keinerlei Hinweis auf diesen Sachverhalt. Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 29. Dezember 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Jahren 1998 und 2000 änderte der Beklagte den Bescheid aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen.
Im Jahre 2002 erhielt der Beklagte eine Kontrollmitteilung über die vom Gerling-Konzern gezahlten Versicherungsprovisionen. Er änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 1995 mit Datum vom 23. Dezember 2002 gem. § 164 Abs. 2 AO und erfasste die vom Gerling-Konzern gezahlte Provisionen mit einem Betrag von 27.411,- DM als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die weitergeleiteten Geldbeträge als Werbungskosten abgezogen werden müssten. Ohne die Zusage, die Vermittlungsprovision an Herrn B weiterzuleiten, hätte der Kläger von Herrn B den Vermittlungsauftrag nicht erhalten. Insofern stellten die Zahlungen Aufwendungen zur Erlangung der Vermittlungsprovision und damit Werbungskosten dar; es handele sich nicht allein um einen Vermögensabfluss auf der Vermögensebene. Die verbleibende Differenz von 450,- DM liege unterhalb der Freigrenze von 500,- DM. Da der Kläger keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt habe, liege auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vor, so dass im Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei.
Der Fall unterscheide sich von jenem, über den der 16. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts durch Urteil vom 8. Juni 2004 16 K 253/03 entschieden hat, dadurch, dass dort nicht nachgewiesen worden sei, dass der Vermittlungsauftrag nur gegen die Verpflichtung, das Entgelt weiterzuleiten, erteilt worden sei und es sich bei der behaupteten Vereinbarung zudem um eine steuerlich nicht anzuerkennende Abrede zwischen nahen Angehörigen gehandelt habe.
Die Kläger beantragen,
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 23. Dezember 2002 und der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2005 die Einkommensteuer 1995 auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von 101.404,- DM ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass nach der mit dem Ge...