Entscheidungsstichwort (Thema)
Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Reinigungskosten eines Polizisten für die in Ausübung des Dienstes getragene Dienstkleidung unterliegen dem WK-Abzug nicht, wenn sie den Aufwand, der auch anderen Stpfl. für die Reinigung ihrer während der Ausübung ihres Berufes getragenen (bürgerlichen) Kleidung erwächst, nicht übersteigen.
- Wahlkampfkosten für ein kommunales Ehrenamt sind nur abzugsfähig, soweit sie die steuerfrei belassene Aufwandsentschädigung übersteigen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12, §§ 9, 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist im Wesentlichen, ob Aufwendungen für die Reinigung von Dienstkleidung (A) als Werbungskosten und ob Wahlkampfkosten (B) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
A.
Der Kläger ist Polizeibeamter. Im Streitjahr war er überwiegend für die Anzeigenaufnahme in der Dienststelle tätig, nicht im Streifendienst (Außendienst).
Bei der Ausübung seines Dienstes trägt der Kläger die von seinem Arbeitgeber, dem Land Niedersachsen, vorgeschriebene Dienstkleidung, bei der Ausübung des Dienstsportes Sportkleidung. Diese Kleidung wird ihm über das für die Dienstbekleidung und Ausrüstung zuständige Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) zur Verfügung gestellt. Im Streitjahr führte der Dienstherr die neue Dienstbekleidung (blaue statt grüne Uniformen) ein. Der Kläger erhielt diese Dienstbekleidung im Streitjahr unentgeltlich vom Dienstherrn über das LZN; auf das Schreiben des LZN an den Kläger vom … und die Lieferscheine (Bl. … Finanzgerichtsakte) wird Bezug genommen.
Zur Art der Dienstbekleidung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen insoweit auch für das Streitjahr geltenden bzw. vergleichbaren Katalog des LZN (für 2007/2008) eingereicht. Die darin aufgeführten Kleidungsstücke, insbesondere Hemden, T-Shirts, Pullover, Jackets und Hosen unterscheiden sich von bürgerlicher Kleidung gleicher Farbe (Hemden weiß oder dunkelblau, T-Shirts weiß oder schwarz, Pullover, Hosen und Jacken dunkelblau) durch den Aufdruck bzw. das Abzeichen „Polizei” und weitere polizeitypische Kennzeichen (z.B. Schulterklappe mit Sternen auf dem Hemd); die Hosen haben seitlich einen hellen Längsstreifen. Die schwarzen bzw. weiß-grauen Dienstsocken sind nicht polizeitypisch gekennzeichnet. Die Sportkleidung (T-Shirt, Hose, Trainingsanzug) ist ebenfalls nicht polizeitypisch gekennzeichnet.
Der Kläger reinigte seine während der Ausübung seines Dienstes und des Dienstsportes getragene Kleidung im Streitjahr in der häuslichen Waschmaschine, die seine Lebensgefährtin am … für DM … erworben hatte. Des Weiteren trocknete er die Wäsche in einem Wäschetrockner (erworben von der Lebensgefährtin am … für € …) und bügelte ferner die Wäsche. In den „Pflegetipps für Dienstbekleidung” des Katalogs des LZN (Seite 63 des Katalogs) wird u.a. auf die Pflegeanleitung in den jeweiligen Bekleidungsstücken verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Diensthose und ein Diensthemd vorgelegt. In deren Wäscheetikett heißt es: „von links bügeln, Feinwaschmittel ohne optische Aufheller”. Die Waschtemperatur ist mit 40 Grad angegeben.
B.
Der Kläger war von…bis einschließlich…Ratsherr der Gemeinde …. Ferner war er bis einschließlich Oktober … (zusammen mit weiteren Ratsmitgliedern und dem hauptamtlichen Bürgermeister) Mitglied des Aufsichtsrates der … GmbH. Deren alleinige Gesellschafterin ist die Gemeinde …. Für die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied der Gemeinde erhielt der Kläger im Streitjahr für die Monate Januar bis Oktober eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich € …, Fahrtkosten monatlich € … und eine einmalige Sachkostenpauschale in Höhe von € …, gesamt im Streitjahr € …. Bei dem Betrag für Fahrtkosten handelt es sich nach § 5 der Satzung der Gemeinde … über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Gemeinde … um eine Pauschale. Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der … GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr für die Monate Januar bis Oktober eine Entschädigung in Höhe von 10 mal € …, gesamt € ….
Der Kläger war zunächst…Jahre lang Mitglied der SPD. Seit dem Jahr … war er unabhängiges Ratsmitglied. Bei der im Streitjahr erfolgten Kommunalwahl kandidierte er für die … Freie Wählervereinigung sowohl für den Rat der Gemeinde … als auch für den … Kreistag, wurde jedoch nicht gewählt. Für den Wahlkampf wandte er € … auf, nämlich € … (Quittung vom …) für das Erstellen von jeweils … Wahlbriefen für die Wahlbereiche I und II. Der Kläger wohnt im Wahlbereich II. In diesem Wahlbereich konnte er sowohl in den Rat der Gemeinde … als auch in den Kreistag gewählt werden. Im Wahlbereich I der Gemeinde … konnte er nur in den Kreistag gewählt werden. Entsprechend hatte er in den Wahlbriefen geworben. Er trug ferner € … Anteil für eine zusammen mit seiner Lebensgefährtin zur Wahl sowohl in den Gemeinderat als auch in den Kreistag aufgegebene Zeitungsanzeige (Rechnung vom …). Wäre ...