Entscheidungsstichwort (Thema)
Als „Vorabverwaltungsgebühr” geleistete Zahlung als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Zahlung einer Vorabverwaltungsgebühr im Jahr 2007 im Rahmen eines über 30 Jahre laufenden Anlageprogramms ist kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
- Das gilt jedenfalls, sofern die Vorabverwaltungsgebühr in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlage gezahlt worden ist und der Erzielung von Kapitalerträgen gedient hat.
- Bei den Einkünften aus KapV ist lediglich erforderlich, dass der Stpfl. mit der Kapitalanlage einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben anstrebt. Eine Kürzung der Aufwendungen mit dem Argument, ein Teil sei durch die Chance, steuerfreie Vorteile zu erzielen, verlasst, ist nicht zulässig.
- Eine Vorabverwaltungsgebühr gehört nicht zu den nicht als WK abziehbaren AK oder Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung.
Normenkette
AO § 42; EStG § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, §§ 20, 52a Abs. 10 S. 10
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergesetz [EStG]) eine als „Vorabverwaltungsgebühr” geleistete Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden kann.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erteilte der Firma X-AG Liechtenstein im Kalenderjahr 2007 den Auftrag, ein bei der S-Bank noch zu eröffnendes Wertschriftendepot gemäß dem Grand-Slam-Programm zu verwalten. Die X-AG ihrerseits delegierte die administrativen Tätigkeiten an die Y-AG.
Im Rahmen des Anlage-Programms konnten die Kunden entweder Einmalzahlungen zuzüglich 5 Prozent Agio (Programm A) oder eine Kombination bestehend aus einer Einmalzahlung und weiteren monatlichen Einzahlungen, ebenfalls jeweils zuzüglich 5 Prozent Agio (Programm B) leisten. Der Anlagezeitraum betrug zwischen 12 und 30 Jahren. Nach den Vertragsbestimmungen war neben dem Agio eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, deren Höhe von der Höhe der geleisteten Einmalzahlung abhing und die ebenfalls dem Vertragskonto belastet wurde. Zum Ende bzw. frühestens ab dem 12. Jahr der Vertragslaufzeit wurde als Kostenerstattung ein Betrag in Höhe von 0,3 Prozent der Gesamtanlagensumme gutgeschrieben, der sich mit jedem weiteren Jahr erhöhte und nach Ablauf von 30 Jahren 10 Prozent der Gesamtanlagensumme betrug. Voraussetzung war, dass der Anleger nicht mit 3 Monatszahlungen oder mehr im Rückstand war, keine eigenen Anlageentscheidungen traf und den Vermögensverwaltervertrag nicht kündigte.
Der Kläger beantragte im Juni 2007 den Abschluss eines Vertrages mit einer 30-jährigen Laufzeit nach dem Programm B, wonach er eine Einmalanlage in Höhe von xx.xxx Euro zuzüglich 5 Prozent Agio und über die Dauer von 30 Jahren monatlich einen Betrag in Höhe von xxx Euro zuzüglich 5 Prozent Agio zu zahlen hatte. Die Summe der von ihm monatlich zu leistenden Zahlungen betrug ohne Agio xxx.xxx Euro und die Gesamtanlagesumme xxxx.xxx Euro. Zum Ende der Vertragslaufzeit im November 2037 sollten dem Depot-Konto bei bedingungsgemäßer Vertragsführung 18.400 Euro gutgeschrieben werden. Der Vertrag begann im November 2007 mit Zahlung des Einmalbetrages und der ersten Monatsrate, in diesem Monat wurde dem Depot-Konto des Klägers auch die Vorabverwaltungsgebühr in Höhe von rund 17.339 Euro belastet. Es wurden Anteile am S-Fund, ISIN Nummer: LU __ erworben und die verbleibenden Beträge als Festgeld angelegt. Im Jahr 2008 wurden keine weiteren Wertpapiere erworben.
In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machten die Kläger die Vorabverwaltungsgebühr zunächst als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend und erklärten, dass ihre gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 1.602 Euro betragen hätten. Später begehrten sie den Abzug der Vorabverwaltungsgebühr als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, gaben aber keine Erklärung zu den Kapitaleinkünften ab. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der Vorabverwaltungsgebühr fest, weil es der Auffassung war, dass das Anlageprogramm auf ein hohes Wachstum des eingesetzten Kapitals abstelle und die Absicht der Erzielung einer steuerfreien Vermögensvermehrung im Vordergrund stehe. Im anschließenden Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, dass die Vermögensanlage nicht ausschließlich auf Wertsteigerungen abziele und der Vermögensverwalter nicht nur für den An- und Verkauf von Wertpapieren bezahlt werde, sondern auch dafür, dass er aufgrund seiner Erfahrungen die Entscheidungen darüber treffe, welche Wertpapiere zu welchem Zeitpunkt gekauft oder verkauft werden könnten. Sie meinten, die Gebühr diene zur laufenden Verwaltung und sei im vollen Umfang als Werbungskosten abzugsfähig und wegen der Art der Einkünfteermittlung auch nicht über die Laufzeit des gesamten Vertrages zu verteilen. Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordn...