vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 13/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Praxiseinbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Wird ein Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, so werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden. Durch den bisherigen (Praxis-)Inhaber wird der Betrieb in die Gesellschaft „teilweise für eigene Rechnung, teilweise für Rechnung eines Dritten”, nämlich des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dem Einbringenden dafür ein Entgelt zahlt. Diese „Einbringung” stellt sich als Veräußerungsvorgang dar.
- Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, kann nicht in der Jahresbilanz des übernehmenden Gesellschafters als Anschaffungskosten angesetzt werden, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist.
- Die Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden stellt eine Veräußerung des anteiligen Betriebes des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden dar. In Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden ist die Einbringung eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters.
Normenkette
UmwStG § 24; EStG § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 1998 (Streitjahr) anlässlich einer Praxisbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden aufgewendeten Anschaffungskosten ausschließlich durch den Kläger oder gemeinschaftlich vom Kläger und Beigeladenen abzuschreiben sind.
Der Beigeladene betrieb eine ärztliche Einzelpraxis in H. Zum 01.01.1998 brachte er die Einzelpraxis mit Ausnahme des betrieblich genutzten PKW`s in eine mit dem Kläger neu gegründete GbR ein, die ebenfalls (überwiegend) in H tätig war. Der Kläger zahlte an den Beigeladenen gemäß Praxisgemeinschaftsvertrag vom Oktober 1997 200.000 DM als „Ausgleich für die Hälfte seines Patientenstammes sowie der aufgelisteten Praxisgegenstände (Gerätschaft) in dessen Privatvermögen”. Der Gewinn der Gemeinschaftspraxis sollte gem. der Anlage zum Gesellschaftsvertrag im Verhältnis 50:50 verteilt werden (vgl. § 7 des Anhang zum Gesellschaftsvertrag), auch Ausgaben sollten „zur Hälfte geteilt und getragen” werden. Die neu gegründete Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn, ebenso wie der Beigeladene bis zum 31.12.1997, durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Eine Einbringungsbilanz zum Stichtag der Einbringung (1.1.1998) erstellte der Beigeladene ebenso wenig wie eine Schlussbilanz für seine Einzelpraxis.
Die neu gegründete Gesellschaft erstellte keine Eröffnungsbilanz, führte im Anlagenverzeichnis – abgesehen von der aktivierten Zuzahlung – die zuletzt in der Einzelpraxis ermittelten Werte und Abschreibungen fort und rechnete diese Kläger und Beigeladenem zu gleichen Teilen zu. Die vom Kläger erbrachte Zahlung berücksichtigten Kläger und Beigeladener als Anschaffungskosten im Gesamthandsbereich, und zwar i.H.v. 50.000 DM als Zahlung für die materiellen Werte und i.H.v. 150.000 DM für den (immateriellen) Praxiswert. Sie berücksichtigten zum 01.01.1998 für beide Gesellschafter – also nicht nur für den Kläger – Anschaffungskosten i.H.v. 50.000 DM für ein Konto „Praxiseinrichtung” an und setzten eine Abschreibung i.H.v. 1/3, also 16.667 DM gewinnmindernd ab (Restbuchwert 31.12.1998: 33.333 DM). Den Praxiswert berücksichtigten sie – ebenfalls bei den für beide Gesellschafter geführten Konten – mit 150.000 DM und schrieben diesen über sechs Jahre ab, also im Streitjahr 1/6 von 150.000 DM = 25.000 DM (Restbuchwert zum 31.12.1998: ca. 125.000 DM).
Das Finanzamt erließ zunächst erklärungsgemäß einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Es änderte diesen – unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden – Bescheid allerdings später (zunächst) und vertrat die Auffassung, die durch die Zuzahlung des Klägers in das Privatvermögen des Beigeladenen anzusetzenden Anschaffungskosten seien allein dem Kläger in dessen „Sonderbereich” zuzurechnen, Absetzungen für Abnutzungen entfielen insoweit ausschließlich auf den Kläger, nicht auch auf den Beigeladenen.
Der hiergegen vom Beigeladenen erhobene Einspruch war erfolgreich. Im Einspruchverfahren änderte der Beklagte – nach Hinzuziehung des Klägers – die Gewinnfeststellung und verteilte die Anschaffungskosten – wie in der ursprünglichen Gewinnfeststellung – entsprechend dem Beteiligungsverhältnis des Klägers und des Beigeladenen jeweils hälftig auf die beiden GbR-Gesellschafter. Auch die Abschreibungen verteilte das Finanzamt im Verhältnis 50: 50 auf Kläger und Beigeladenen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, die durch die Zuzahlung ...