vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 22/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung betriebliche/gesellschaftsrechtliche Veranlassung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anordnung einer Zwangsverwaltung führt nicht dazu, dass die danach erzielten Mieterträge vom Zwangsverwalter zu versteuern sind, auch wenn sie diesem oder einem Vollstreckungsgläubiger zufließen. Die Einkünfte erzielt weiterhin derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag/Pachtvertrag ist.
- Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ändert an einer derartigen Zuordnung nichts.
- Die Frage, ob die durch einen Zwangsverwalter veranlasste Weiterleitung der an Grundpfandgläubiger ausgekehrten Beträge betrieblich veranlasst war, beurteilt sich danach, ob die Abtretung der Grundschulden aus betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen erfolgt ist.
- Die Rechtsfrage, ob die Bestellung eines Grundpfandrechts für fremde Verbindlichkeiten bzw. die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme hieraus durch eine Teilwertabschreibung oder eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell abzubilden ist, kann dahinstehen, wenn feststeht, dass die Abtretung der Grundschulden nicht betrieblich veranlasst war.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück, die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme aus einer zugunsten eines Konzernunternehmens gestellten Sicherheit (Grundschuld) und die steuerliche Behandlung von durch einen Zwangsverwalter dieser Immobilie vereinnahmten und an den Grundschuldgläubiger weitergeleiteten Mieten und Zinsen.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Unternehmen, das die Vermietung von eigenen und geleasten Grundtücken, Gebäuden und Wohnungen zum Gegenstand hat. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die C Beteiligungsmanagement GmbH ohne Vermögensbeteiligung. Kommanditisten sind A. M., mit einer Kommanditeinlage von 32.500 € und J. M., mit einer Kommanditeinlage von 17.500 €. Die alleinige Geschäftsführung obliegt B. M. als Geschäftsführer der C Beteiligungsmanagement GmbH.
An den Kommanditbeteiligungen über je 17.500 € der beiden Kommanditistinnen besteht zu Gunsten des B. M. ein Nießbrauchvorbehalt. Hintergrund ist eine Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt des Kommanditanteils des ehemaligen Kommanditisten der Klägerin B. M. an seiner Ehefrau A. M. und seine Tochter J. M. am 24. November 2000 (UR-Nr.: 66/2000 des Notars …). Aufgrund des Nießbrauchvorbehalts hat B. M. auch nach der Übertragung rechtlich und tatsächlich die Stellung eines Gesellschafters: Ihm stehen uneingeschränkt das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht zu den übertragenden Kommanditanteilen zu. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist B. M. aus diesem Grund steuerrechtlicher Mitunternehmer der Klägerin (im Ergebnis: B. M.: 70%; A. M.: 30%).
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das zur X - Unternehmensgruppe gerechnet wurde. Diese Unternehmensgruppe war Zulieferer der Automobilindustrie und fertigte im In- und Ausland. Inländische Fertigungsstandorte für Kfz - Spiegel und Steuerungssysteme waren in W., W. und N.. Die Klägerin hatte ihre Fertigungsstätte im Rahmen einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung an die unmittelbar zur X – Unternehmensgruppe gehörende Y GmbH, N., vermietet. Diese GmbH war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. E. GmbH, W.. Die A. E. GmbH war wiederum 100%iges Tochterunternehmen der A. E. Holding GmbH, an der B. M. zu 60% beteiligt war. Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Konstellation konnte B. M. sowohl in der Klägerin (über das Nießbrauchvorbehaltsrecht) als auch in den Gesellschaften der X – Gruppe beherrschenden Einfluss geltend machen. Aus diesem Grund wurde die Klägerin als Konzerngesellschaft der X - Gruppe behandelt.
Diese Unternehmensgruppe geriet in 2001 in finanzielle Schwierigkeiten und wurde schließlich 2006 im Rahmen einer Insolvenz abgewickelt. Im Zuge dieser Insolvenzabwicklung hatte die Sparkasse H. ihr verhaftetes Vermögen der Klägerin verwertet. Streitig sind zwischen den Beteiligten die steuerlichen Rechtsfolgen dieser Vermögensverwertung. Dem vorgenannten Verwertungsvorgang lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ende 1999/Anfang 2000 errichtete die X - Unternehmensgruppe zur Intensivierung der Wertschöpfungskette in W. mit der A. E. Lackierwerk GmbH einen weiteren Standort für die Fertigung von Fahrzeugteilen. Die A. E. Lackierwerk GmbH war wie die oben genannte Y GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der A. E. GmbH, W.. Die A. E. Lackierwerk GmbH unterhielt seit ihrer Gründung keinerlei wirtschaftliche Beziehungen zu der Klägerin. Die Finanzierung dieser Investition in der Größenordnung von 16 Millionen DM hatte die Sparkasse H. übernommen. Die Sparkasse H. hatte ih...