vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 32/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Abzinsung von Ansammlungsrückstellungen bei Rückbau und Rekultivierung
Leitsatz (redaktionell)
- Rückstellungen i. S. des § 6 Nr. 3a Buchstabe d EStG sind solche für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist und die zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln sind. Derartige Rückstellungen sind grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen.
- Dass sich Aufwendungen nach der aktiven Phase des Unternehmens ggf. nicht mehr auswirken können, wenn die Rückstellung vorher nicht in ausreichender Höhe gebildet wurde, ist unerheblich. Es handelt sich um ein betriebswirtschaftliches Problem, dem steuerlich durch Verlustrücktrag oder eine weiter bestehende aktive Tätigkeit der Gesellschafter Rechnung getragen werden kann.
- § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG ist auch auf Rückstellungen anzuwenden, denen Sachleistungsverpflichtungen zu Grunde liegen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3a, § 52 Abs. 16
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen im Streitjahr 1999 abzuzinsen sind.
Die Klägerin (GbR) ist Organträgerin der M GmbH (GmbH, Organtochter). Es besteht ein steuerlich wirksamer Ergebnisabführungsvertrag. Bei der GmbH wurden zum 31.12.1999 in der Bilanz Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung, die Rückbauverpflichtung des Hafens sowie für die Rückbauverpflichtung eines Bandkanals gebildet. Die Deponie wird durch die GmbH seit dem Jahr 1979 bewirtschaftet. Es wird darauf Asche aus der Verbrennung bei der GmbH verfüllt. Diese Asche wird teilweise wieder entnommen und durch andere Personen verwertet. Das Verfüllvolumen der Deponie beträgt 486.xxx Kubikmeter. Zum 31.12.1999 waren bereits 396.xxx Kubikmeter verfüllt. Zum 31.12.1998 waren 408.xxx Kubikmeter verfüllt. Im Streitjahr wurde somit mehr Asche entnommen als der Deponie zugeführt wurde. Die unstreitigen Rekultivierungskosten belaufen sich auf einen Betrag von DM x.xxx.xxx (Stand 31.12.1999). Die Bewirtschaftung der Deponie endet im Jahre 2015. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde Einigkeit erzielt, dass der Wert dieser Rückstellung (ohne Abzinsung) DM y.yyy.000 beträgt. Durch die Betriebsprüfung wurde eine Abzinsung auf einen Betrag von DM z.zzz.zzz (VV 0,424581) vorgenommen. In der Steuerbilanz der GmbH wurde ursprünglich ein höherer Betrag ausgewiesen.
Ein Teil des Hafens sowie das Gelände, auf dem sich der Bandkanal befinden, stehen in dem Eigentum der B und sind deshalb bei Schließung des Betriebes zurückzubauen. Hinsichtlich der Rückbauverpflichtung des Hafens wird von Rückbaukosten i.H.v. DM a.aaa.aaa ausgegangen. Es wird übereinstimmend von einem Ansammlungszeitraum in den Jahren 1996 – 2015 ausgegangen. Durch die Betriebsprüfung wurde deshalb ein Betrag von DM bbb.000 angesetzt (unstreitig vgl. Bl. 18 Bp-Bericht). Hierbei handelt es sich um den abgezinsten Bilanzansatz. Der unabgezinste Betrag beträgt DM X.
Hinsichtlich der Rückbauverpflichtung Bandkanal wird von Rückbaukosten i.H.v. DM ccc.ccc ausgegangen. Es wird weiterhin eine Entfernungspflicht zum 31.12.2015 zugrunde gelegt. Der unabgezinste Betrag beträgt nach der Betriebsprüfung DM ddd.000. Abgezinst beläuft sich der Bilanzansatz auf DM ee.e00. Wegen der Abzinsung aller drei Rückstellungen wurde eine Rücklage gem. § 52 Abs. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) i.H.v. DM f.fff.fff ausgewiesen. ...
In der Sache sei (nach Auffassung der Klägerin) zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Aufwand für die Deponierekultivierung, den Abbruch des Hafens sowie den Abbruch des Bandkanals erst anfielen, wenn das Kraftwerk keinen Strom mehr produziere und diesem Aufwand keine Erträge mehr entgegenstünden. Aus diesem Grund sei zwar handelsrechtlich eine Rückstellung zu bilden, die Sachleistungsverpflichtung dort jedoch nicht abzuzinsen. Die steuerliche Abzinsung führe dazu, dass sich die Aufwendungen nach Betriebseinstellung nicht auswirkten, wenn die in den Vorjahren gebildete Rückstellung nicht zur Kostendeckung ausreiche. Eine Verrechnung dieses Aufwandes in der sog. Nachsorgephase des Kraftwerkes könne deshalb nicht mehr mit laufendem Einkommen vorgenommen werden.
Vorliegend handele es sich um Rückstellungen die zeitanteilig in gleichen Raten entsprechend ihrem tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfang anzusammeln und zu bewerten seien. Hinsichtlich der Rekultivierungspflicht bei der Deponie müsse davon ausgegangen werden, dass diese bereits in der Vergangenheit begonnen habe. Es könne nicht auf das Jahr 2015 abgestellt werden, da z.B. auch das Vorbereiten und Abdichten der Deponie bereits eine Rekultivierungsmaßnahme darstelle. Damit sei nach dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1975 begonnen worden. Hinsichtlich des Beginns der Erfüllung von Rekultivierungsverpf...