Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Sportlehrers, der die Wintersport-AG der Schule leitet und Klassenfahrten mit Wintersportinhalten organisiert, für eine Fortbildung in Snowboardfahren als Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
- Die vom BFH für Aufwendungen zum Erwerb einer Lizenz als Schulskileiter aufgestellten Grundsätze gelten auch für Lehrerfortbildungskurse im Snowbordfahren.
- Ein Sportlehrer, der die Wintersport-AG der Schule leitet und Klassenfahrten mit Wintersportinhalten betreut und organisiert, kann die Aufwendungen, die ihm durch die Teilnahme an einem vom „Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik” organisierten und vom Deutschen Sportlehrerverband durchgeführten Kurs für „Snowboardfahren” auch dann als Werbungskosten abziehen, wenn er zwar erfahrener Skifahrer ist, selbst aber noch keine Kenntnisse im Snowboardfahren besitzt, entsprechende Kurse aber auf den von ihm organisierten und betreuten Klassenfahrten anbieten will und das auch realisiert. Denn für eine erfolgreiche Leitung einer Arbeitsgemeinschaft Wintersport wird auch die Fähigkeit benötigt, zeitgemäße Wintersportarten – wie Snowboardfahren – im Unterricht vermitteln zu können. Eine private Mitveranlassung ist vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Lehrer. Er unterrichtet die Fächer Sport und Biologie. Ausweislich einer Bescheinigung der Schule leitet er die Wintersport AG. Er organisiert und betreut auch Klassenfahrten mit Wintersportinhalten.
Im Streitjahr 1997 beantragte der Kläger die Aufwendungen für eine Lehrerfortbildung (DM 1.134,--) und für eine Ski-Bindung (DM 520,--) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Die Lehrerfortbildung „…Snowboardfahren im Schulsport” wurde vom Deutschen Sportlehrerverband, Landesverband Niedersachsen e.V. in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fortbildung und Weiterbildung im Schulwesen und Medienpädagogik (NLI) durchgeführt. Die Veranstaltung fand vom xx.xx 1997 bis zum xx.xx 1997 in P./Österreich statt.
Nach einer Bescheinigung des NLI handelte es sich bei dem Kurs um eine dienstliche Lehrerfortbildungsveranstaltung an dem nur Sportlehrkräfte im niedersächsischen Schuldienst teilnehmen durften. Der Kurs fand ganztägig statt (ca. 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Der Kurs war dafür gedacht, Sportlehrkräfte dafür zu qualifizieren, das Erfahrungs- und Lernfeld „auf Schnee und Eis” im Rahmen des Schulsports so umfassend wie möglich anbieten zu können.
Die Fortbildung wandte sich an Lehrer, die bislang wenig oder noch keine Erfahrungen mit dem Snowboardfahren gesammelt haben, aber relativ sicher mit dem alpinen Skilauf vertraut waren. Ziel der Veranstaltung war der Erwerb der technischen Grundfertigkeiten mit dem Snowboard und die Erarbeitung methodischer Anknüpfungspunkte für das Snowboardfahren im Rahmen alpiner Schulskikurse. Dazu wurden praktische Übungen durchgeführt (z.B. richtiges Fallen, Seitrutschen, Schrägfahren, Schwungformen) und theoretische Kenntnisse vermittelt (z. B. Snowboardausbildung mit Schülergruppen, rechtliche Rahmenbedingungen, Verhalten auf der Piste mit Schülergruppen, Sicherheitsaspekte). Am letzten Tag des Kurses fand eine Überprüfung der Techniken statt. Eine Bescheinigung wurde darüber aber nicht erteilt.
Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom xx.xx 1998 wurden die hier streitigen Aufwendungen nicht berücksichtigt. Mit am xx.xx 1998 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Einspruch ein, der hinsichtlich der hier streitigen Aufwendungen mit Einspruchsbescheid vom xx.xx 1998 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit am xx.xx 1999 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger trägt vor, dass der Kurs auf Lehrer beschränkt gewesen sei, die in ihren Schulen tatsächlich Sportunterricht erteilten. Veranstalter des Lehrgangs sei ein anerkannter Verband gewesen. Der Lehrgang sei auf das Ziel ausgerichtet gewesen, die Lehrer zu befähigen, Schulklassen bei der Ausübung des Sports zu beaufsichtigen und ihnen praktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln. Der Lehrgang sei straff lehrgangsmäßig organisiert worden und habe ganztägig stattgefunden. Eine Überprüfung der erworbenen Fähigkeiten habe am letzten Tag stattgefunden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Ski-Bindung wird ausgeführt, dass die Skisportausrüstung des Klägers durch die durchgeführten Schulsportmaßnahmen verschlissen gewesen sei und deshalb habe erneuert werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die mit Bescheid vom xx.xx 1998 festgesetzte Einkommensteuer 1997 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom xx.xx 1998 herabzusetzen und weitere DM 1.654,00 an Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es greife das ...