Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Umsatztantieme nicht gewähren, da diese die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.
- Umsatztantiemen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter durch eine derartige Erfolgsbeteiligung den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss.
- Die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme ist von einer vertraglichen, zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung abhängig zu machen. Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die an die Gesellschafter-Geschäftsführerin gezahlte Vermittlungsprovision als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 14.08.1974 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Gemäß notarieller Vertragsänderung vom 09.12.1993 ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung und Projektentwicklung von Immobilien. Am Stammkapital von 50.000 DM war im Streitjahr 1994 Frau C als alleinige Gesellschafterin beteiligt. Die Gesellschafterin ist zur alleinvertretungsberechtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführerin bestellt worden.
Durch Anstellungsvertrag vom 28.12.1988 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Geschäftsführerin ab dem 01.01.1989 ein Monatsgehalt i.H.v. 12.000 DM. Ferner ist ein Monatsgehalt als Urlaubsgeld und ein weiteres Monatsgehalt als Weihnachtsgeld zu zahlen. Nach § 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages erhält die Geschäftsführerin für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeweils Zuschläge vom Grundgehalt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf § 3 des Vertrages (Bl. 34 FGA) verwiesen. Neben diesen Barzuwendungen erhält die Geschäftsführerin gem. § 3 Abs. 5 des Anstellungsvertrages einen Dienstwagen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf.
Ferner erhält die Geschäftsführerin eine Tantieme entsprechend einer Vereinbarung vom 02.12.1986. Mit Vereinbarung vom 14. Dezember 1991 änderte die Gesellschafter-Geschäftsführerin die Tantieme-Vereinbarung dahingehend, dass eine Tantieme von 20 % des Gewinns nach Steuerrückstellung zu zahlen ist. Die Bemessungsgrundlage ist nicht um die Tantieme selbst, evtl. weitere Tantiemen an andere Arbeitnehmer und um andere gewinnabhängige Aufwendungen und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satz aus dem Jahresüberschuss in laufende Rückstellung einzustellen sind, zu kürzen. Am 14. Dezember 1991 schloss die Geschäftsführerin für die Klägerin in Vertretung mit sich selbst eine Provisionsvereinbarung, wonach sie eine Vermittlungsprovision von 15 % des jeweiligen Umsatzes der Klägerin erhält. Diese Provision wird auch für die von anderen Mitarbeitern der Firma vermittelten Umsätze als „Super-Provision” gezahlt.
Im Streitjahr 1994 erhielt die Geschäftsführerin danach folgende Vergütungen: Festgehalt, einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld wird gezahlt 192.000 DM (Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde doppelt gezahlt). PKW-Nutzung 1.444,40 DM, Zuschuss Krankenversicherung 4.344 DM, Zuschläge Sonntagsarbeit 2.087,50 DM. Gewinntantieme 53.878 DM, Vermittlungsprovision 253.509,45 DM, Pensionsrückstellung in Höhe der Zuführung 24.000 DM. Insgesamt 531.263,35 DM.
In 1995 wurden die an die Gesellschafter-Geschäftsführerin doppelt ausgezahlten Beträge wieder zurückgezahlt und bei der Klägerin gewinnerhöhend verbucht.
Der Beklagte berücksichtigte im Streitjahr 1994 sowohl die Überzahlungen des Arbeitslohns i.H.v. 24.000 DM als auch die Vermittlungsprovision i.H.v. 253.509,45 DM als vGA und andere Ausschüttung und erließ einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1994, ges. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG auf den 31.12.1994 sowie einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1994 jeweils vom 16.12.1998. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2000 als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz einer vGA abzusehen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klägerin beschäftige hauptsächlich freie Mitarbeiterinnen, die keine festen Bezüge erhielten, sondern ausschließlich auf Provisionsbasis arbeiteten. Die fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin erhielten ein Festgehalt und Provisionen für die von ihnen vermittelten Umsätze. Die Aufgaben innerhalb der Firma seien aufgeteilt. Die Akquise übernehme eine Mitarbeiterin, die ein Festgehalt und eine Stückprovision erhalte. Andere Mitarbeiter und Personen, die keine Firme...