Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist, ob das Abwasserleitungssystem einer Brauerei als Betriebsvorrichtung anzusehen ist.
Die Klägerin (Kl'in) betreibt eine Brauerei. Sie besitzt ein altes Recht, ihr Abwasser über eine Freigefälleleitung in die … einzuleiten. Dadurch wurde das Gewässer erheblich verschmutzt. In Abstimmung mit der Stadt …, dem Niedersächsischen Wasseruntersuchungsamt sowie dem Wasserwirtschaftsamt wurde das bis dahin bestehende Kanalisationsnetz von einem Mischsystem auf ein Trennsystem umgestellt. Das Schmutzwasser, das beim Betrieb der Brauerei in erster Linie bei der Flaschenreinigung anfällt, wurde in das städtische Kanalisationsnetz der Stadt … zur Reinigung abgeführt. Das Regenwasser floß im wesentlichen in den bisher bestehenden Kanalisationsanlagen, wie bisher, in die …. Die Bauarbeiten wurden in den Jahren 1983 und 1984 durchgeführt. Die Baukosten betrugen insg. 630.502 DM. Die Kl'in ist der Auffassung, daß das Kanaltrennsystem im Einheitswert (EW) des Betriebsgrundstücks erfaßt ist. Der Beklagte (Bekl.) sieht das Kanaltrennsystem als Betriebsvorrichtung an und hat nach einer Außenprüfung in den EW-Bescheiden des Betriebsvermögens das Kanaltrennsystem mit folgenden Teilwerten angesetzt:
01.01.1984 |
565.908 DM |
01.01.1985 |
598.975 DM |
01.01.1986 |
567.450 DM. |
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Das Finanzamt (FA) hat die angefochtenen Bescheide während des Klageverfahrens berichtigt. Die Kl'in hat nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt, die geänderten EW-Bescheide auf den 01.01.1984, 01.01.1985 und 01.01.1986 vom 25. September 1989 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Die Kl'in trägt zur Begründung der Klage vor:
Be- und Entwässerungsanlagen gehörten im allgemeinen zum Gebäude. Nur ausnahmsweise seien solche Anlagen als Betriebsvorrichtung anzusehen, wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienten. Als Betriebsvorrichtungen könnten dabei nur solche Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Danach reiche es für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus, daß eine Anlage für die Ausübung eines Gewerbebetriebes nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben sei. – Danach handele es sich bei dem Kanaltrennsystem nicht um eine Betriebsvorrichtung. Sie sei weder rechtlich, noch wirtschaftlich noch betrieblich gezwungen gewesen, das Trennsystem einzuführen. Sie besitze nach wie vor das Recht, Abwasser über eine Freigefälleleitung in die … einzuleiten. Das alte Kanalsystem sei noch funktionsfähig gewesen. Das neue System diene auch nicht ausschließlich zur Trennung und Beseitigung des bei der Herstellung von Bier anfallenden Schmutzwassers, sondern auch wesentlich zur Beseitigung von anderen Abwässern des Betriebes (aus neun Wohnungen, aus Lagerhallen, Verwaltungsgebäuden, dem Waschplatz, Abflüssen, der Hofplatzentwässerung usw.). Soweit die Kanalanlage zur Beseitigung von nicht bei der Produktion von Bier anfallenden Abwässern und Regenwasser benötigt werde, handele es sich zweifelsfrei nicht um eine Betriebsvorrichtung, da die Anlage insoweit nicht überwiegend dem eigentlichen Betriebsvorgang diene. Die Trennung der Abwässer in Schmutzwasser und in Regenwasser sei zur Herstellung von Bier und alkoholfreien Getränken und damit zum Betreiben einer Brauerei nicht erforderlich. Die Brauerei hätte ihr gesamtes Abwasser mit dem Mischsystem in das Kanalnetz der Stadt … einleiten können. Das sei aber eine Kostenfrage gewesen. Das Kanaltrennsystem könne zwar für die Brauerei nützlich sein, jedoch werde die Brauerei nicht unmittelbar durch das Kanaltrennsystem betrieben.
Die Kl'in beantragt,
unter Änderung der EW des Betriebsvermögens auf den 01.01.1984, 01.01.1985 und 01.01.1986 i.d.F. der Bescheide vom 25. September 1989 die EW wie folgt festzusetzen:
auf den 01.01.1984 auf 6.160.000 DM,
auf den 01.01.1985 auf 6.368.000 DM und
auf den 01.01.1986 auf 5.533.000 DM.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. trägt unter Hinweis auf den Einspruchsbescheid vor: Nach Abschn. 15 Abs. 3 des gemeinsamen Ländererlasses vom 31. März 1967 gehörten zwar Be- und Entwässerungsanlagen im allgemeinen zum Gebäude. Sie seien aber als Betriebsvorrichtungen anzusehen, wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienten, wie dies z.B. bei Brauereien der Fall sei. Bei einer Brauerei ständen Be- und Entwässerungsanlagen in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb, daß dieser durch die Anlagen unmittelbar betrieben werde, weil die Anlagen für die Ausübung des Gewerbes eine ähnliche Funktion wie Maschinen haben. Wasser sei bei einer Brauerei zur Herstellung von Getränken unentbehrlich. Das durch den Betrieb der Brauerei anfallende Schmutzwasser müsse durch eine Entwässerungsanlage abgeleitet werden. Wie die Entwässerungsanlage beschaffen sei, spiele für die Frage, ob eine Betriebsvorrichtung vorliege, keine Rolle, we...