Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 5 T 4/2000) |
AG Paderborn (Aktenzeichen 2 IN 109/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 – 5 T 4/2000 – wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4. April 2000 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 – 5 T 4/2000 – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20. Dezember 1999 gegen den Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 7. Dezember 1999 – 2 IN 109/99 – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.
Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
Gründe
1. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 bei dem Amtsgericht Paderborn beantragt, über das Vermögen des Beteiligten zu 1) das Konkursverfahren zu eröffnen. Mit weiteren Schriftsatz vom 12. Juli 1999 hat er diesen Antrag dahin umgestellt, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 1) erstrebt werde. Dieses Verfahren wurde und wird bei dem Amtsgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 2 IN 109/99 betrieben.
Bereits zuvor hatten die Beteiligten zu 3) und 4) mit Schriftsatz vom 18. Mai 1998 bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg beantragt, das Konkursverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zu eröffnen. Mit zwei gleichlautenden Beschlüssen vom 28. September 1999 – 103 N 1918/98 – und 103 N 1919/98 – hat sich das Amtsgericht Berlin-Carlottenburg in diesen beiden Verfahren jeweils für örtlich unzuständig erklärt und sie jeweils auf Antrag des jeweiligen Antragstellers an das Amtsgericht Paderborn – Konkursgericht – verwiesen. Diese beiden Verfahren sind sodann bei dem Amtsgericht Paderborn unter den Aktenzeichen 2 IN 161/99 und 2 IN 162/99 bearbeitet worden.
Mit Antrag vom 26. November 1999 hat auch die Beteiligte zu 5) bei dem Amtsgericht Paderborn beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1) zu eröffnen. Dieser Antrag ist unter dem Aktenzeichen 2 IN 177/99 bearbeitet worden.
Durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 – 2 IN 109/99 – hat die Richterin des Amtsgerichts Paderborn „wegen Zahlungsunfähigkeit … das Insolvenzverfahren eröffnet” und den Beteiligten zu 6) zum Insolvenzverwalter bestellt. Durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage hat die Richterin des Amtsgerichts die Verfahren 2 IN 109/99, 2 IN 161/62, 2 IN 162/99 und 2 IN 177/99 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gegen den Eröffnungsbeschluß hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1999, der am Folgetag bei dem Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Diesem Rechtsmittel hat die Richterin des Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Januar 2000 nicht abgeholfen und es dem Landgericht Paderborn zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 14. März 2000 – 5 T 4/2000 – hat das Landgericht Paderborn die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 23. März 2000 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1) mit einem am 5. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 4. April 2000, mit dem er gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt und die Zulassung dieses Rechtsmittels beantragt hat. Der Senat hat den Beteiligten, nachdem die Verfahrensakte am 28. April 2000 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rechtsmittelschrift gegeben.
2. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550 = NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Paderborn vom 14. März 2000 berufen.
a) Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung des Rechtsmittels und die mit diesem Antrag verbundene weitere Beschwerde selbst sind in rechter Form und Frist angebracht worden. Der Beteiligte zu 1) wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbare Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts, nämlich gegen einen Eröffnungsbeschluß, gegen den für den Schuldner gemäß § 34 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde gegeben ist.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO sind erfüllt: Der Beteiligte zu 1) stützt das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Gesetzes, in dem er unter anderem geltend macht, der angefochtene Beschluß des Landgerichts sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Re...