Leitsatz (amtlich)

1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde.

2. Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von Ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.

 

Normenkette

InsO §§ 134, 143 Abs. 1, § 145

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 29.01.2008; Aktenzeichen 9 O 859/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 29.1.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wurde durch Beschluss des AG Würzburg vom 1.4.2006 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn ... bestellt. Der Insolvenzschuldner hatte mit notariellem Überlassungsvertrag vom 6.3.2003 seinen Miteigentumsanteil an einem in ..., ... gelegenen Grundstück an seine Ehefrau, die Antragsgegnerin zu 1), übertragen; die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 14.3.2003. Das Grundeigentum war mit einer Grundschuld belastet, die zu diesem Zeitpunkt mit 17.000 EUR zu Gunsten der Sparkasse ..., der Antragsgegnerin zu 2), valutiert war. Die Antragsgegnerin zu 1) gab unter dem 28.5.2003 eine Zweckerklärung für Grundschulden zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) ab, wodurch ein Darlehen i.H.v. 76.693,78 EUR dinglich abgesichert werden sollte, welches an den Insolvenzschuldner ausbezahlt wurde.

Der Antragsteller hat am 25.10.2006 die Übereignung des Miteigentumsanteils an die Antragsgegnerin zu 1) angefochten und die Rückübertragung des Grundstücks an die Insolvenzmasse gefordert.

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine darauf gerichtete Klage wurde zurückgewiesen, weil die Rückübertragung der Antragsgegnerin zu 1) unmöglich geworden ist. Die Antragsgegnerin zu 2) hatte mittlerweile aus der Grundschuld vollstreckt; in dem am 20.7.2006 angeordneten Zwangsvollstreckungsverfahrens erging am 13.6.2007 ein rechtskräftiger Zuschlagbeschluss zu Gunsten der Eheleute ..., die ein Gebot i.H.v. 68.750 EUR abgegeben hatten.

Der Antragsteller beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner auf Zahlung von 62.000 EUR. Die Antragsgegnerin zu 1) habe wegen der Unmöglichkeit der Rückübertragung nach § 143 InsO Wertersatz zu leisten, welcher sich aus dem geschätzten Verkehrswert von 79.000 EUR abzgl. der zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Belastung i.H.v. 17.000 EUR ergebe. Auch ggü. der Antragsgegnerin zu 2) stehe der Insolvenzmasse ein entsprechender Anspruch zu. Sie sei als Grundpfandgläubigerin Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 1) und zur Herausgabe verpflichtet, da sie zum Zeitpunkt der Sicherungszweckerklärungen die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung kannte.

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss v. 29.1.2008 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Verwertung des Grundstücks kein Ursachenzusammenhang zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung des Gemeinschuldners und der Gläubigerbenachteiligung vorliege.

Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte der Gemeinschuldner selbst noch vor dem Zeitpunkt einer möglichen Vollstreckung durch die Gläubiger unanfechtbar über das Grundstück verfügt. Ohne ausreichende Sicherheit hätte die Antragsgegnerin zu 2) das Darlehen an ihn nicht ausbezahlt, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die ebenfalls über eine Valutierung der Grundschuld erfolgt wäre. Die Antragsgegnerin zu 2) hätte die Zwangsvollstreckung aufgrund ihres Absonderungsrechts nach § 49 InsO verlangen können, so dass die Gläubiger durch die jetzt verlangte Zahlung eine Besserstellung erreicht hätten. Mangels Ursächlichkeit zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung scheide auch ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) aus, wobei es dahingestellt bleiben könne, ob sie i.S.v. § 145 Abs. 2 InsO Rechtsnachfolgerin der Antragsgegnerin zu 1) ist. Die Kenntnis der Antragsgegnerin zu 2) von der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung des Insolvenzschuldners sei zudem nicht unter Beweis gestellt.

Der Antragsteller legte gegen den am 6.2.2008 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 18.2.2008, eingegangen am 5.3.2008, sofortige Beschwerde ein. Da das Grundeigentum innerhalb des 4-Jahreszeitraums unentgeltlich übertragen worden sei und eine Gläubigerbenachteiligung vorliege, sei die Anfechtung nach § 134 InsO möglich. Der Differenzbetrag zwischen dem Wert de...

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