BMF, Schreiben v. 4.10.2007, IV A 4 - S 0623/07/0002, BStBl I 2007, 722
Bezug: | BMF-Schreiben vom 4.5.2007 (BStBl 2007 I S. 472); |
TOP 7 der Sitzung AO III/2007 vom 12. bis 14.9.2007; | |
TOP 10 der Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) vom 24. bis 26.9.2007 |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 23.8.2007, VI B 42/07 Folgendes:
Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, mit denen in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, gegen die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder gegen künftig ergehende Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 begehrt wird, Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeits- oder Betriebsstätte über die Regelungen des § 9 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 5a Satz 4 EStG (in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007) hinaus auch für die ersten 20 Entfernungskilometer steuermindernd zu berücksichtigen, ist stattzugeben, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 Abs. 2 FGO erfüllt sind. Die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen (vgl. Nummer 4.6.1 vierter Absatz des Anwendungserlasses zu § 361 AO).
Das BMF-Schreiben vom 4.5.2007 (BStBl 2007 I S. 472) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2007, 722
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