1Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 823), zuletzt geändert am 19. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2786, 2839), in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt.[1]
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