(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden,

 

a)

die Institute zu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Artikeln 433 bis 433c jener Verordnung gefordert zu veröffentlichen;

 

b)

für andere als kleine und nicht komplexe Institute Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen an die EBA zwecks Veröffentlichung auf der Website der EBA für zentralisierte Offenlegungen festzulegen;

 

c)

die Institute zu verpflichten, für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse von Instituten besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA-Website handelt.

Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2025 unter Berücksichtigung des Teils 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen präzisiert werden.

(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,

a)

mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b)

für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.

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