(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden,
a) |
die Institute zu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Artikeln 433 bis 433c jener Verordnung gefordert zu veröffentlichen; |
Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2025 unter Berücksichtigung des Teils 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen präzisiert werden.
(1) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,
a) |
mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen, |
b) |
für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen. |
(2) Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.
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