(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 1 bis 3 dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. Juli 2024 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1, mit Ausnahme von Nummer 14, nachzukommen:
a) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
|
b) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre
|
c) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre
|
Auf am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre wenden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 1 Absatz 14 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten wenden die erforderlichen Vorschriften an, um Artikel 2 nachzukommen:
a) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre
|
b) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre
|
c) |
auf am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen