rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückstellung eines Versorgungsunternehmens wegen Abbruchkosten für nicht mehr genutzte Leitungen bei freiwilligem Entschluss zum Rückbau der Leitungen. Kosten für Umverlegung von Versorgungsleitungen als Herstellungskosten eines Parkhauses. Zurechnung des von einer städtischen GmbH aufgrund eines Erbbauvertrags mit der Stadt errichteten und anschließend an die Stadt vermieteten Rathausgebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gehören zum Anlagevermögen eines Versorgungsunternehmens nicht mehr genutzte Wärmeleitungen auf Grundstücken fremder Eigentümer in den neuen Bundesländern und entschließt sich das Versorgungsunternehmen aus eigenen Stücken zum Rückbau dieser Leitungen, ohne dass die Grundstückseigentümer den Rückbau konkret gefordert hätten, so ist das Versorgungsunternehmen nicht berechtigt, wegen der künftigen Abbruchkosten eine Rückstellung in der Steuerbilanz zu bilden. Weder ergibt sich aus dem im Grundbuchbereinigungsgesetz gesetzlich geregelten Recht des Versorgungsunternehmens auf Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch betreffend die Versorgungsleitungen und aus der damit verbundenen Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung sowie aus § 8 AVBFernwärmeV eine rückstellungsfähige öffentlich-rechtliche Verpflichtung noch kann bei einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes auf einen konkludent geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und den Grundstückseigentümern geschlossen werden, der unter weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zur Bildung einer Rückstellung für die Abbruchverpflichtung in der Steuerbilanz berechtigen könnte.

2. Soll ein öffentliches Versorgungsunternehmen als Bauträger ein Parkhaus errichten, ist diese Verpflichtung ausdrücklich im Kaufvertrag für das Parkhausgrundstück festgehalten und müssen bisher auf dem Grundstück befindliche unterirdische Strom- und Wasserleitungen verlegt werden, damit dort überhaupt ein Parkhaus gebaut werden kann, so gehören die Kosten für die Umverlegung der Leitungen zu den Herstellungskosten des Parkhauses und nicht zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

3. Errichtet eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine Kommune ist, nach Abschluss eines Erbbauvertrages für 60 Jahre mit der Kommune auf dem Erbbaugrundstück ein anschließend an die Kommune vermietetes Rathaus, so ist das Rathausgebäude auch dann der GmbH zuzurechnen, wenn zwar die von der Kommune während der 30-jährigen Mietdauer „Grundmietzeit”) gezahlten Nutzungsentgelte die Herstellungskosten sowie die sonstigen Kosten einschließlich der Finanzierungskosten der GmbH als Bauherrin in vollem Umfang abdecken (sog. Vollamortisation; „full pay out”), wenn aber außer Frage steht, dass das Gebäude bei normalem Geschehensablauf nach Ablauf von 30 Jahren noch als Verwaltungsgebäude nutzbar ist und ihm zu diesem Zeitpunkt noch ein mehr als nur untergeordneter wirtschaftlichen Wert von (mindestens) 10 % der Herstellungskosten zukommt.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 566, 1004; GBBerG § 9 Abs. 3; AVBFernwärmeV § 8; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.07.2010; Aktenzeichen I B 121/10)

 

Tenor

1. Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG für die Jahre 1995 bis 2000 wird nach Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung eingestellt.

2. Unter Änderung des Bescheides über den Gewerbesteuermessbetrag 1997 vom 10. September 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2004 wird der Gewerbesteuermessbetrag 1997 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine zusätzliche AfA in Höhe von 960,– DM berücksichtigt wird.

3. Unter Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1998 und über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 vom 13. Juni 2005 werden die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag 1998 jeweils auf den Betrag festgesetzt werden, der sich ergibt, wenn bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb eine zusätzliche AfA in Höhe von 11.520,– DM berücksichtigt wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 95 % und dem Beklagten zu 5 % auferlegt.

6. Der Streitwert wird auf 185.022 EUR festgesetzt.

7. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter die Stadt C. ist. Gegenstand der Klägerin ist u.a. die Stromerzeugung, die Erzeugung und Versorgung der Stadt C. mit Wärme einschließlich aller dazu notwendigen Dienstleistungen sowie sei...

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