Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 19 BAT-O - anrechnungsfähige Beschäftigungszeit
Orientierungssatz
1. Hinweis der Kammer:
"Korrektur der Beschäftigungszeit iSd § 19 BAT-O wegen Nichteinhaltung der Frist des § 21 BAT-O."
2. Hat der Arbeitgeber unabhängig von § 21 BAT-O Beschäftigungszeiten angerechnet, hat er damit auf die Rechtsfolge des § 21 Satz 2 BAT-O, nämlich die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten, verzichtet. Eine dermaßen festgesetzte Beschäftigungszeit könnte nur dann berichtigt werden, wenn sich die - deklaratorische - Berechnung als "falsch" herausstellte. Die Festsetzung der Beschäftigungszeit ist aber inhaltlich hier richtig.
3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 551/00.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 30.03.1999 -- 7 Ca 3902/98 -- teilweise abgeändert und in seinen Ziff. 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist,
überzahlte Bezüge der Monate Dezember 1996 bis Juni 1997 in Höhe von
DM 1.841,14 netto einschließlich des Lohnsteueranteils an den
Beklagten zurückzuzahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.
V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610591 |
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