Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrigierende Rückgruppierung einer Lehrerin mit Ausbildung zur Freundschaftspionierleiterin - Rückforderung überzahlter Gehaltsbeträge
Leitsatz (redaktionell)
Die Rückforderung überzahlter Gehaltsbeträge in der Vergangenheit aufgrund korrigierender Rückgruppierung erfaßt nicht gemäß § 70 S 2 BAT-O die durch erneute Überzahlungen entstehenden Rückforderungsansprüche in der Zukunft; diese Ansprüche beruhen nicht auf "demselben Sachverhalt" iS von § 70 S 2 BAT-O.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 366/00.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 30.03.1999 -- 7 Ca 3902/98 -- teilweise abgeändert und in seinen Ziff. 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, überzahlte Bezüge der Monate Dezember 1996 bis Juni 1997 in Höhe von DM 1.841,14 netto einschließlich des Lohnsteueranteils an den Beklagten zurückzuzahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 %, der Beklagte zu 17 %.
V. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin über den 01.06.1996 hinaus Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O hat. Darüber hinaus sind im Streit Rückforderungsansprüche des Beklagten aus überzahlter Vergütung für den Zeitraum 01.06.1996 bis 31.12.1997.
Die am 28.04.1967 geborene Klägerin verfügt über einen Ausbildungsabschluss als Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung für den Unterricht an unteren Klassen in den Fächern Deutsch und Werken (siehe Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung ... vom 30.06.1989, Bl. 25/26 d. A.). Sie steht seit 01.08.1989 als Lehrerin im staatlichen Schuldienst an der Grundschule ....
Vom September 1990 bis Juni 1991 nahm die Klägerin an einem Fortbildungslehrgang der Pädagogischen Hochschule ... "Mathematik für Grundschullehrer" teil und erhielt am 04.07.1991 eine "Teilnahmebestätigung", aus welcher hervorgeht, dass die Klägerin im Juni 1991 sich "den notwendigen Prüfungen" in den Fächern Mathematik und Didaktik des Mathematikunterrichts unterzogen hat.
Mit Änderungsvertrag vom 10.09.1991 (Bl. 9 d. A.) vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des BAT-O. § 3 dieses Vertrages lautet:
"Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, inder jeweiligen Fassung.
Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert."
Die Klägerin erhielt fortan Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Mit Schreiben vom 29.11.1996 (Bl. 10 d. A.) teilte das Oberschulamt ... der Klägerin mit, die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b sei fehlerhaft, richtigerweise sei die Klägerin in die Vergütungsgruppe V b einzugruppieren. Sodann heißt es in diesem Schreiben:
"Der Freistaat ..., vertreten durch das Oberschulamt ..., macht daher zur Vermeidung der Ausschlussfrist des § 70 BAT-O Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Bezügen in Höhe der Differenz aus der VGr. IV b und der VGr. V b sechs Monate rückwirkend ab Erhalt dieses Schreibens geltend."
Die Klägerin erhielt auch weiterhin bis einschließlich Dezember 1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b.
Mit Schreiben vom 2912.1997 (Bl. 11/12 d. A.) wies das Oberschulamt ... die Klägerin nochmals darauf hin, dass sie richtigerweise in die Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert sei. Ferner heißt es dort:
"Das Oberschulamt ... teilt Ihnen mit, dass Ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O rückwirkend zum 01.06.1996 einseitig geändert wird. Der Differenzbetrag zwischen Vergütungsgruppe IV b und V b BAT-O wird ab diesem Datum zurückgefordert."
Das Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 09.02.1998 (Bl. 29 bis 31 d. A.) bezifferte den Überzahlungsbetrag der Zeit vom 01.06.1996 bis 31.12.1997 mit DM 6.298,53 brutto bzw. DM 4.948,21 netto ohne Steuererstattung; die Klägerin wurde zur Rückzahlung des letztgenannten Betrages aufgefordert.
Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat der Beklagte von den laufenden Bezügen der Klägerin bis 14.07.1999 einen Anteil des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von DM 2.725,79 netto ohne Steuererstattung einbehalten. Ab dem 15.07.1999 befand und befindet sich die Klägerin in Erziehungsurlaub.
Mit am 27.04.1998 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte sei nicht berechtigt, einseitig die Eingruppierung zu ändern. Die Korrektur der Eingruppierung folge nicht aus dem Tarifvertrag, die Eingruppierungsrichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hätten keinen Recht...