Rz. 15
Abs. 2 beschreibt das weitere Verfahren gegenüber den Eltern, indem der als Vorausleistung gezahlte Betrag im Umfang angezeigt und übergeleitet wird, d. h., die Agentur für Arbeit wird Gläubiger des Unterhaltsanspruches. Es handelt sich um einen gesetzlichen Übergang des Unterhaltsanspruchs. Der Gläubigerwechsel tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Berufsausbildungsbeihilfe auf dem Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben wird (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 68 Rz. 16). Die (formlose) Anzeige gegenüber den Eltern hat keine rechtsbegründende, sondern lediglich eine rechtsbekundende Wirkung und bezweckt, dass die Eltern nur noch gegenüber der Agentur für Arbeit mit befreiender Wirkung leisten können (allg. Meinung, vgl. Brecht-Heitzmannn, in: Gagel, SGB III, § 68 Rz. 36). Die Eltern haben den übergegangenen Unterhaltsanspruch innerhalb des jeweiligen Monats an die Agentur für Arbeit zurückzuzahlen. Mit dieser Zahlungsaufforderung kommt der Unterhaltsverpflichtete ohne Mahnung in Verzug.
Rz. 16
Voraussetzung für die Überleitung eines Unterhaltsanspruches ist, dass der Auszubildende einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Wurde durch ein Unterhaltsurteil oder aufgrund einer sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ein höherer Unterhaltsbetrag als der nach dem SGB III errechnet festgesetzt, geht der Anspruch in Höhe des errechneten Betrages über.
Rz. 17
Der Unterhalts- und Auskunftsanspruch geht kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit über. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt zu dem die Berufsausbildungsbeihilfe auf dem Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt der Gläubigerwechsel ein und zugleich entsteht der Anspruch auf Auskunft über die Unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen.
Rz. 18
Voraussetzung für die Überleitung eines Unterhaltsanspruches ist, dass der Auszubildende einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern ist regelmäßig maßgebend, ob
- ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt, das nicht älter als 4 Jahre ist, oder
- eine im vereinfachten Verfahren nach § 645 ZPO erfolgte Festlegung durch den Rechtspfleger (bei minderjährigen Kindern) besteht, oder
- sonstige gerichtliche oder außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen bestehen.
Rz. 19
Nach Abs. 2 Satz 2 hat die Agentur für Arbeit den Eltern die Förderung anzuzeigen. Die Anzeige gegenüber den Eltern über die Förderung, über die Vorauszahlung und über den Anspruchsübergang hat nur rechtsbekundende, nicht rechtsbegründende Wirkung. Die Anzeige gegenüber den Eltern erfolgt formlos, ist jedoch aus Nachweisgründen den Eltern zuzustellen. Die Anzeige ist zeitgleich mit dem Bewilligungsbescheid an den jeweiligen Empfänger zu versenden. Sie bezweckt, dass die Eltern nicht mehr an den Auszubildenden, sondern nur noch gegenüber der Agentur für Arbeit mit befreiender Wirkung leisten können.