Entscheidungsstichwort (Thema)
Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten; Schmiergeldzahlungen eines Gesellschafters als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Veräußerung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten zum Nennwert der Beteiligung, die lediglich dazu dient, die veräußerten Anteile der Steuerverstrickung nach § 17 EStG für den Fall des beabsichtigten Verkaufs an Dritte zu entziehen, indiziert eine Missbrauchsabsicht im Sinne des § 42 Abs. 1 AO.
2. Schmiergeldzahlungen des Gesellschaftgers einer Holdinggesellschaft für eine Aktiengesellschaft stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 1, § 20; AO § 42 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
In dem durch Beschluss vom 26. Februar 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren 2 K 304/00 und 2 K 305/00 (neues Aktenzeichen: 2 K 304/00) ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Übertragung von GmbH-Anteilen vom Kläger (Kl.) auf die Klägerin (Klin.) teilweise unentgeltlich erfolgte und ob sog. Schmiergeldzahlungen Werbungskosten (WK) bei den Einkünfte des Kl. aus Kapitalvermögen darstellen. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die verheirateten Kl. werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung, im Streitjahr 1988 außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der ... GmbH (A). Die Klin. erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.
Der Kl. war in den Streitjahren an der A beteiligt. Er übertrug 1988 Anteile zum Nennwert auf die Klin.. Außerdem soll er Schmiergelder an einen ausländischen Empfänger zwecks Aufrechterhaltung der Dividendenfähigkeit der A geleistet haben. Die steuerliche Behandlung der Übertragung der Anteile und die sich daraus ergebenden Folgen beim Weiterverkauf sowie der Schmiergeldzahlungen ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Kl. war seit Gründung Gesellschafter der im Kalenderjahr 1991 in ... GmbH (P) umfirmierten A und hielt seine Anteile im Privatvermögen. Die A ist die geschäftsführende Holdinggesellschaft der im Kalenderjahr 1987 im Rahmen einer Umstrukturierung aus der ... AG (A-AG) hervorgegangenen A Gruppe. Der A obliegt die Überwachung und die kaufmännische Leitung der das operative Geschäft innerhalb der Gruppe ausübenden Beteiligungsgesellschaften. Die A-AG wurde zunächst 1984 unter dem Namen B GmbH geführt. Die A-AG ist durch die Verschmelzung mit weiteren Unternehmen wie der C GmbH & Co. KG, der D GmbH gebildet worden. Alleiniger Gesellschafter bzw. Kommanditist war X. Das Grundkapital der A-AG betrug 15 Mio. DM und war in 15 auf den Inhaber lautende Aktien von je 1 Mio. DM aufgeteilt. Sitz der Gesellschaft war E. In dieser Gesellschaft waren bis 1987 sämtliche Aktivitäten in Verbindung mit der Sammlung, Aufbereitung und dem Vertrieb von .../aufgearbeiteten ... am Standort E vereint. Der Alleinaktionär X verstarb 1985 und wurde beerbt von seiner Ehefrau XX. Als geschäftsführender Vorstand der A-AG fungierten der Kl. und Herr Y. Im März 1987 begann die Umstrukturierung der A-AG. Mit Vertrag von März 1987 wurde die A gegründet. Das Stammkapital von 500.000 DM übernahmen die A-AG zu 10 v. H. (=50.000 DM), XX zu 36 v. H. (=80.000 DM), der Kl. und Y zu je 27 v. H. (=eweils 135.000 DM). Gesellschafter-Geschäftsführer der A waren Y und der Kl.. Gegenstand des Unternehmens sind die Überwachung von Beteiligungsgesellschaften und deren kaufmännische Führung sowie die Übernahme von Beteiligungen an Handels- und Fabrikationsgesellschaften jeder Art. Tatsächlich fungiert die A in der Neustruktur der Unternehmensgruppe E ab 1987 als Holding für diverse Tochtergesellschaften, die unter anderem mit den Aktivitäten ... tätig sind.
Mit Vertrag von Juli 1987 schied Frau XX aus dem Unternehmen aus. Sie übertrug ihre Anteile an der noch in der Gründungsphase befindlichen A zum Nennwert von 180.000 DM auf Y und ihre Aktien an der A-AG zu einem Kaufpreis von 28.860.000 DM auf die A. Dieser wurde aus Darlehensaufnahmen bei der A finanziert. Ebenfalls im Juli 1987 wurden die im Besitz der A-AG befindlichen Anteile an der A zum Nennwert von 50.000 DM auf Y übertragen. Durch Vertrag von August 1987 wurde das Stammkapital der A von 500.000 DM auf 5 Mio. DM erhöht. Beteiligt waren nunmehr der Kl. und Y zu 40 v. H. (Anteil je 2 Mio. DM) und Z zu 20 v. H. (Anteil 1 Mio. DM) (siehe zur Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft an der A Anlage 1 zum Schreiben der Kl. vom 24. März 2003).
Ebenfalls mit Vertrag von August 1987 wurde die ... GmbH (F) gegründet. Die F war seit Anfang der 70er Jahre von der A-AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der B, als gesonderter Geschäftszweig innerhalb des Unternehmens betrieben worden. Verhan...