Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung einer Rücklage nach § 3 ZRFG bei Strukturwandel
Leitsatz (redaktionell)
Errichtet ein Landwirt einen Schweinestall, ohne über eine ausreichende Futtergrundlage zu verfügen und ohne die Absicht bzw. Aussicht zu haben, Flächen in dem erforderlichen Umfang hinzu zu pachten oder zu erwerben, so führt dies zum sofortigen Strukturwandel zum Gewerbebetrieb; eine Rücklage nach § 3 ZRFG ist deswegen von vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Normenkette
ZRFG § 3; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob für den geplanten Neubau eines Schweinestalls eine steuerfreie Rücklage gem. § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einzustellen ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Einkünfte. Gegenstand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Klägers waren Ackerbau (Getreide und Zuckerrüben), Mais- und Grasanbau, Schweinemast und Lohnarbeiten.
Am 22. Februar 1995 beantragte der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Bewilligung einer Rücklage nach § 3 ZRFG zum 30. Juni 1994 in Höhe von 1.000.000 DM für den geplanten Neubau eines Schweinestalls im Jahre 1996 mit voraussichtlichen Herstellungskosten in Höhe von 2.000.000 DM. Die beantragte Rücklage wurde mit Bescheid vom 19. Januar 1996 bewilligt. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 22. April 1996 erteilt. Der Stall wurde im Oktober 1996 fertig gestellt und in Nutzung genommen.
Die bewilligte Rücklage wurde erstmals in der Bilanz für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zum 30. Juni 1994 berücksichtigt. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres1993/94 minderte sich dem entsprechend um 1.000.000 DM. In den Bilanzen zum 30. Juni 1995 und 30. Juni 1996 wurde die Rücklage ebenfalls ausgewiesen.
Mit Vertrag vom 28. Juni 1996 übertrug der Kläger mit Wirkung zum 1. Juli 1996 die Besitz- und Schuldposten des bisherigen landwirtschaftlichen Betriebes auf die zum 1. Juli 1996 neu errichtete A und B (geb. A) Landwirtschafts-GbR. Nicht übertragen wurden u.a. das der Schweinemast dienende Grundstück sowie der Sonderposten mit Rücklageanteil gem. § 3 ZRFG. Die bisherige landwirtschaftliche Produktion wurde in der GbR fortgeführt; die Schweinemast in dem neuen Schweinemaststall wird seitdem von dem Kläger als Gewerbebetrieb geführt.
Im Rahmen einer Prüfung gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers die Voraussetzungen für die Einstellung einer Rücklage nach § 3 ZRFG nicht erfüllt seien, da die zusätzliche Produktion aus dem neuen Stall nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes habe erfolgen können. Hierzu führte der Prüfer eine Vieheinheitenberechnung durch. Danach belief sich der Flächenbedarf für den Stallneubau auf 416 ha. Von dem Kläger wurden folgende Flächen bewirtschaftet:
Wirtschaftsjahr |
1992/1993 |
1993/1994 |
1994/1995 |
1995/1996 |
|
68,53 ha |
50,20 ha |
50,88 ha |
57,78 ha |
Unter Berücksichtigung der freien, bisher nicht der Viehzucht des Klägers zuzurechnen den Freiflächen ermittelte der Prüfer einen zusätzlichen Flächenbedarf von 355 ha, damit die Schweinezucht bei Errichtung der Schweinemaststalls noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zugerechnet werden konnte.
In den Betrieben der Klägerin bzw. der GbR waren nach den Berechnungen des Prüfers freie Flächen im Umfang von 17 bzw. 17,7 ha vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die unter den Beteiligten nicht streitigen Berechnungen des Prüfers Bezug genommen.
Entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers wurde der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres1993/94 um die Auflösung der Rücklage in Höhe von 1.000.000 DM erhöht. Nach den - ansonsten unstreitigen - Feststellungen des Betriebsprüfers belief sich der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft danach in dem Wirtschaftsjahr 1993/1994 auf 82.462 DM. Die Rücklage wurde in dem Gewerbebetrieb "Schweinemast" berücksichtigt, so dass sich für das Jahr 1994 insoweit ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.000.000 DM ergab. Dieser Verlust wurde auf Grund des Ausgleichs- und Abzugsverbotes des § 15 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich ebenso wenig berücksichtigt wie ein Verlustrücktrag gem. § 10 d EStG.
In dem am 25. Februar 1999 zur Post gegebenen, gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten ESt-Bescheid für 1994 wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 6/12 von 82.462 DM = 41.231 DM angesetzt; die ESt wurde wegen anderweitiger Verluste auf 0 DM festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich auf ./. 640.770 DM. Dieser Verlust wurde in voller Höhe auf das Jahr 1992 zurückgetragen. In dem geänderten ESt-Bescheid für 1992 vom 22. März 1999 wurde die ESt bei einem zu versteuernden Einkommen...