Leitsatz (amtlich)
Errichtet ein Landwirt auf Grund und Boden seines Betriebsvermögens aufgrund eines vor dem 1. Januar 1987 gestellten Bauantrages eine Wohnung, die er im Rahmen einer nach dem 31.12.1986 gegründeten Personengesellschaft als Wirtschaftsgut seines Sonderbetriebsvermögens einem anderen Mitunternehmer unentgeltlich zu Wohnzwecken überläßt, so entsteht ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 13, 52 Abs. 15 Sätze 3, 7
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist allein, ob das beklagte Finanzamt (FA) zu Recht den land- und forstwirtschaftlichen (luf) Gewinnanteil der Klägerin (Klin.) aus ihrer Beteiligung als Gesellschafterin der A., Inhaber B.B. (Klin), OHG für das Wirtschaftsjahr (Wj.) 1988/89 um einen Entnahmegewinn eines zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücksteils erhöht und ihr diesen als Vorweggewinn zugerechnet hat.
Der … verstorbene Ehemann der Klin.C.B., war bis zum 30. Juni 1987 Alleininhaber des in E., an der F.-Str. … belegenen A.; am 1. Juli 1987 hatte er das Eigentum unentgeltlich auf seine Ehefrau, die Klin., übertragen, die die A. … zunächst als Einzelunternehmen fortführte. Mit Wirkung ab 1. Juli 1988 errichtete die Klin. gemeinsam mit ihrem Sohn D.B. unter der in das Handelsregister eingetragenen Firma „A. Inh. B.B.” eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die den A. … weiter betreiben sollte und seither weiter betreibt. In § 6 des Gesellschaftsvertrags vom 18. Oktober 1988 (Urkunds-Rolle Nr. 702/88 des Notars …) ist – u. a. – vereinbart, daß die Klin. ihren A. mit allen Aktiven und Passiven nach der noch aufzustellenden Bilanz zum 30. Juni 1988 zu Buchwerten in die Gesellschaft einbringen, das Grundvermögen aber als Sonderbetriebsvermögen (SoBV) in ihrem Alleineigentum verbleiben sollte. Am Gewinn und Verlust sollten beide Gesellschafter im Verhältnis von 60 v.H. (für die Klin.), zu 40 v.H. (für ihren Sohn) beteiligt sein. Im übrigen wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
Der Voreigentümer C.B. hatte unter dem 29. August 1986 einen Bauantrag für den Aus-/bzw. Umbau des Obergeschosses des ehemaligen Stallgebäudes auf der Hof stelle zu Wohnzwecken („Einbau einer Altenteilerwohnung und einer Werkwohnung”) gestellt und von der zuständigen Baubehörde der Stadt E. unter dem 9. Oktober 1986 dafür eine Baugenehmigung erhalten. Mit den Bauarbeiten war im Frühjahr 1987 gegonnen worden. Dabei waren zwei Wohnungen von 93 qm und 70 qm Wohnfläche entstanden, die im November 1988 bezugsfertig waren. Die größere dieser Wohnungen ist von der Klin. seither unentgeltlich ihrem Sohn und seiner Familie zu eigenen Wohnzwecken überlassen worden; die kleinere Wohnung ist an einen Arbeitnehmer der A. vermietet worden.
Bei einer Mitte 1993 vom FA bei der OHG für den Prüfungszeitraum 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) stellte der Prüfer u. a. fest, daß die Klin. zum 1. November 1988 die ihrem Sohn überlassene Wohnung in Form eines Grundstücksanteils von 30 v.H. von 270 qm zum Buchwert und die anteiligen Ausbaukosten gewinneutral ausgebucht hatte; dabei war die Klin. erklärtermaßen davon ausgegangen, daß ein etwa sich ergebender Entnahmegewinn nach den Vorschriften des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohnEigFG) steuerfrei sei.
Dieser Sachbehandlung folgte der Prüfer nicht, sondern errechnete für die entnommene Wohnung einen Entnahmegewinn von 27.625 DM, den er der Klin. als Vorweggewinn des Wj. 1988/89 zurechnete; auf die Tzn. 21.5, 24, 25–30 des Bp.-Berichts vom 13. Oktober. 1993 wird insoweit wegen der (der Höhe nach unstreitigen) Einzelheiten verwiesen.
Das FA übernahm die Prüfungsfeststellungen u. a. in die gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für 1988 und 1989 vom 28. Januar 1994, mit denen es die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) für die OHG und die an ihr Beteiligten gesondert und einheitlich feststellte und dabei der Klin. 13.812 DM für 1988 und 13.813 DM für 1989 jeweils als Vorweggewinn zurechnete; auf die Anlagen ESt 3 BM (85) wird Bezug genommen.
Gegen diese (zusammengefaßten) Feststellungsbescheide legte die Klin. Einspruch ein und wandte sich gegen die Zurechnung des Vorweggewinns von (zusammen) 27.625 DM. Zur Begründung machte sie geltend:
Bei der entnommenen Wohnung handele es sich um eine Betriebsinhaberwohnung i. S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)/auf die die Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 Satz 3 EStG anzuwenden sei. Denn ihr Sohn sei am 1. Juli 1988 in die am gleichen Tag gegründete OHG als Gesellschafter eingetreten und müsse daher ebenfalls als Betriebsinhaber angesehen werden. Daher liege keine steuerpflichtige Entnahme der Wohnung vor. Für ihre Ansicht bezog sie sich auf die Kommentierung bei Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwir...