Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn
Leitsatz (redaktionell)
Ein aus der Veräußerung eines Seeschiffes nach § 5a Abs. 4 EStG nach dem Unterschiedsbetrag von Buch- und Teilwert errechneter Gewinn ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4-5, §§ 16, 34
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn gehört oder gemäß §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt ist.
Zum 1. Januar 1994 gründete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau A und seinem Sohn B, die beide zu dem Rechtsstreit beigeladen worden sind, die ... Schifffahrts KG mit Sitz in ... (nachfolgend KG). Unternehmensgegenstand war der Betrieb eines Seeschiffes, das im Jahre 1994 erworben worden war. Die Gesellschaft war eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter der Nummer HRA ... . Persönlich haftender und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG war der Kläger, welcher eine Festeinlage in Höhe von 2.180.000 DM übernahm. Frau A und B beteiligten sich an der KG als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 10.000 DM.
Im ersten Betriebsjahr erzielte die KG einen erheblichen Verlust von rd. 1.400.000 DM, der sich u.a. durch Auflösung einer Rücklage nach § 6 b EStG auf rd. 900.000 DM minderte. In den Folgejahren erzielte die KG steigende Gewinne. Im Jahre 2000 belief sich der Gewinn gemäß Steuerbilanz auf rd. 1.270.000 DM zuzüglich Sonderbetriebseinnahmen und abzüglich Sonderbetriebsausgaben.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 optierte die KG zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - gab dem Antrag statt. In dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid 1999 vom 9. Mai 2001 wurde der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buch- und dem Teilwert des Seeschiffes gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG zum 31. Dezember 1998 antragsgemäß gesondert und einheitlich auf insgesamt 1.477.540 DM festgestellt. Der nach der Tonnagebesteuerung ermittelte und zu versteuernde Gewinn des Jahres 2000 belief sich auf rd. 11.004 DM.
Im Jahre 2001 veräußerte die KG das Seeschiff mit dem Ziel ihrer Liquidation, welche am 31. Dezember 2001 abgeschlossen wurde.
In der Feststellungserklärung 2001 erklärte die KG unter Einbeziehung des aufgelösten Unterschiedsbetrages, welchen sie ihren laufenden gewerblichen Einkünften zurechnete, einen Gesamtgewinn in Höhe von 1.534.414 DM. Das FA veranlagte die KG und ihre Beteiligten mit Feststellungsbescheid 2001 vom 25. April 2003 antragsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 beantragte die KG die Änderung des Feststellungsbescheids 2001 mit der Maßgabe, dass der aufgelöste Unterschiedsbetrag als gemäß den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt festgestellt werden möge. Das FA lehnte das Begehren mit Verfügung vom 18. November 2003 unter Hinweis auf die seines Erachtens entgegenstehende gesetzliche Regelung in § 5a Abs. 5 Satz 2 EStG ab.
Hiergegen erhob die KG am 20. November 2003 Einspruch und verwies zur Begründung auf die Kommentierung bei Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum EStG, § 5a Rn. 149.
Das FA deutete wegen der Liquidation der KG den Einspruch in einen solchen des Klägers und der Beigeladenen um und wies diesen mit Entscheidung vom 4. Februar 2005 zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Wenn sich ein Steuerpflichtiger für die Anwendung der Besteuerung mit der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG entschieden habe, sei bei Gesellschaften der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert gesondert und einheitlich festzustellen. Der Unterschiedsbetrag sei dem Gewinn in dem Jahr hinzuzurechnen, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheide (§ 5a Abs. 4 Sätze 1 - 3 EStG). Da das Schiff im Streitjahr veräußert und nachfolgend die Gesellschaft beendigt worden sei, sei dementsprechend gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG der Unterschiedsbetrag aufzulösen und dem Gewinn nach Abs. 1 hinzuzurechnen.
Gemäß § 5a Abs. 5 EStG umfassten die Gewinne nach Abs. 1 dieser Vorschrift auch die Einkünfte nach § 16 EStG. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sei (u. a.) § 34 EStG nicht anzuwenden. Aufgrund dieser eindeutigen Gesetzesfassung und Tz. 35 des BMF Schreibens vom 11. Juni 2002 (Bundessteuerblatt I 2002, 614 ff.) sei der Veräußerungsgewinn bzw. der Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.477.540 DM kein begünstigter Veräußerungsgewinn.
Mit der am 4. März 2005 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
Die Auslegung des § 5a EStG durch die Finanzverwaltung, wonach im Rahmen der Tonnagebesteuerung die Begünstigung der §§ 16, 34 ausgeschlossen sei, entspreche weder dem Gesetzeswortlaut noch der...