Rz. 23
Wird die Belehrung inhaltlich unzutreffend erteilt oder unterlässt die Finanzbehörde die Belehrung, so wird die Schutzfunktion dieser Vorschrift[1] verletzt. In diesem Fall darf die Auskunft von der Finanzbehörde oder vom Gericht nicht verwertet werden.[2] Die Verwertung eines unzulässigen Beweismittels ist ein wesentlicher Verfahrensfehler.[3] Die Einhaltung des Beweisverwertungsverbots gehört jedoch zu den verzichtbaren Verfahrensmängeln.[4]
Rz. 24
Die Nachholung der Belehrung durch die Finanzbehörde ist zulässig und heilt den Verstoß gegen die Belehrungspflicht. Die Auskunft kann verwertet werden, wenn der Angehörige nunmehr auf sein Auskunftsverweigerungsrecht verzichtet und die Auskunft bestätigt.[5]
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